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Keine Altersdiskriminierung - Arbeitgeber darf jüngeren Bewerber wegen aktuellerer Praxiserfahrung bevorzugen

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Ein Arbeitgeber darf einen jüngeren Bewerber bevorzugen, wenn dieser unter zwei Stellenbewerbern im Vergleich über die aktuellere Praxiserfahrung verfügt. Allein der Altersunterschied zwischen zwei unterschiedlich berücksichtigten Stellenbewerbern lässt noch keine Altersdiskriminierung vermuten. Notwendig ist vielmehr auch eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Bewerber untereinander und der Bewerbungssituation als solchen und umgekehrt das Fehlen anderer Aspekte.

Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 09.04.2014 nochmals herausgestellt (Az.: 3 SA 401/13). Bevorzuge der Arbeitgeber einen jüngeren Bewerber, weil dieser über aktuellere Praxiserfahrungen verfüge, liege kein Fall der Altersdiskriminierung vor, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein

Geklagt hatte ein 50-jähriger Bewerber, der sich auf eine Stelle als Servicetechniker bzw. Serviceingenieur im Innendienst beworben hatte und die nach der Ausschreibung notwendigen Kenntnisse besaß. Allerdings lagen einige der geforderten Praxiserfahrungen bereits mehrere Jahre zurück. Zugleich versandte er eine fingierte Testbewerbung an dieselbe Arbeitgeberin, in welcher er eine fiktive Person erfand, die über die gleichen praktischen Kenntnisse verfügte, allerdings die geforderten Praxiserfahrungen aktueller und teilweise auch spezieller waren. Der fiktiven Person schickte die Arbeitgeberin eine Einladung zum Vorstellungsgespräch, welche diese sofort abgesagt hatte. Dem Kläger schickte sie einige Zeit später eine Absage.

Mit seiner Klage verfolgte der Bewerber die Zahlung einer Entschädigung von mindestens 10.500,00 EUR wegen Altersdiskriminierung. Das Arbeitsgericht Neumünster sprach ihm hieraufhin ein Betrag i.H.v. 2.000,00 EUR zu. Beide Parteien legten Berufung ein.

Mit Urteil 09.04.2014 wies das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die Klage schließlich ab. Es sah keine Indizien für die Vermutung, dass der Kläger wegen seines Alters nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen wurde. Allein auf das Bestehen eines Altersunterschiedes könne nicht abgestellt werden und andere Indizien habe der Kläger nicht darlegen können, so die Richter in 2. Instanz. Umgekehrt bestehe keine Vermutung für eine Altersdiskriminierung, wenn aufgrund konkreter Tatsachen, die im Arbeitsleben üblicherweise von Bedeutung sind, für den Arbeitgeber sachlich begründet Raum für eine andere Auswahlentscheidung verbleibt. Diesen Raum sahen die Richter aufgrund der vorgegebenen aktuelleren und spezielleren Praxiserfahrungen in der Vita der fiktiven Person.

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