Keine Auslandsdienstreise ohne A1-Bescheinigung

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Dienstreisen in EU, EWR und Schweiz

Es betrifft jeden Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber ins EU-Ausland geschickt wird. Egal, welche Branche, egal, welche Arbeit und egal, wie lange.

Sofern ein Auftrag im Ausland mit dem eigenen Personal abgewickelt werden soll, sind grundsätzlich neben der Beitragspflicht in Deutschland auch Sozialversicherungsbeiträge im Ausland fällig. Um diese Doppelverbeitragung zu vermeiden, sehen die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts vor, dass bei einer Entsendung in einen anderen EU-Staat oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen beziehungsweise in die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin allein die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies muss der entsandte Mitarbeiter im Beschäftigungsstaat mit einer A1-Bescheinigung nachweisen, die durch die VO (EG) Nr. 883/2004 und die dazugehörige DurchführungsVO (EG) Nr. 987/2009 eingeführt wurde. Zur Vermeidung der Doppelversicherung schreibt die Verordnung fest, dass Arbeitnehmer innerhalb der EU nur in einem der Mitgliedstaaten sozialversicherungspflichtig sind. Grundsätzlich ist dies der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen ausübt.

Jedes Meeting, jeder Workshop, selbst das Tanken während der Dienstzeit im EU-Ausland erfordert nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen eine A1-Bescheinigung, teilt die Techniker-Krankenkasse mit.

Antragstellung

Für Angestellte, die über eine Versicherungsnummer verfügen, beantragen Arbeitgeber eine Übermittlung der A1-Bescheinigung beim jeweiligen Sozialversicherungsträger. Die Anträge sind bei gesetzlich Krankenversicherten bei der jeweiligen Krankenkasse zu stellen. Für privat Versicherte ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Eine Ausnahme bilden die Arbeitnehmer in einem berufsständischen Versorgungswerk. Hier ist der Antrag bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu stellen. Damit die Dokumente im Ausland anerkannt werden, werden die maschinellen A1-Bescheinigungen als elektronische Unterlagen an das Abrechnungsprogramm des Arbeitgebers zurückgeschickt. Die Bescheinigung wird dann ausgedruckt dem Arbeitgeber übergeben. Die Beantragung der A1-Bescheinigung ab Januar 2019 nur noch elektronisch möglich, in Ausnahmefällen bis zum 30.06.2019 ist noch die Papierform möglich.

Zeitproblem

Was ist, wenn kurzfristig eine Arbeit im Ausland ausgeführt werden muss und der Antrag bei der Krankenkasse erst nach einer Woche verbeschieden wird? Insbesondere in Österreich und Frankreich nehmen die Prüfungen zu. Hier gibt es allerdings einen Kompromiss. Von einer Geldstrafe wird abgesehen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die A1-Bescheinigung vor der Entsendung beantragt wurde. Alternativ empfehle ich, den Arbeitnehmern Arbeitsvertrag, Gehaltsbescheinigung, Auftrag und Sozialversicherungsausweis mitzugeben.

Geldbuße

In jedem Einzelfall werden pro Arbeitnehmer € 2.000,00 Bußgeld fällig. Firmen, die als Wiederholungstäter auffallen, können mit bis zu € 500.000,00 Strafe belegt werden, in besonders schwerwiegenden Fällen droht gar ein befristetes Betätigungsverbot oder gar Gefängnis. Kontrollen drohen bei dem Grenzübertritt, auf Messen und beim Check-in im Hotel.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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