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Keine Berichtigung eines bestandskräftigen Steuer­bescheids bei fehlender Erfassung richtig erklärter Einkünfte

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Der Bundesfinanzhof in München hat mit einem Urteil vom 14.01.2020, Aktenzeichen: VIII R 4/17, entschieden, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr nachträglich vom Finanzamt nach § 129 AO berichtigt werden kann, wenn die fehlende Erfassung der vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte trotz ergangener Prüf- und Risikohinweise im Rahmen eines Risiko­management­systems nicht auf einem bloßen mechanischen Versehen beruht.

Im vorliegenden Fall erklärte der Kläger in seiner ordnungsgemäß eingereichten Steuererklärung Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 128.641 €. Im Rahmen der Bearbeitung im zuständigen Finanzamt wurden die Unterlagen eingescannt, wobei versehentlich die Anlage S übersehen wurde. Daher ist eine Erfassung der dieser Einkünfte nicht erfolgt.  Nach maschineller Überprüfung der eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen im Veranlagungsbezirk mehrere Prüf- und Risikohinweise ein, die auf Einkünfte von weniger als 4.200 € hinwiesen. Der zuständige Sachbearbeite diese Hinweise, prüfte jedoch die nicht, ob die Einkünfte im Steuerbescheid übernommen wurden. Erst im folgenden Jahr erkannte das Finanzamt diesen Fehler und berichtigte den Einkommensteuerbescheid nach § 129 Abs. 1 AO. Nach Ansicht des zuständigen Finanzgerichts sei das Finanzamt hier zu auch berechtigt gewesen.

Diese Auffassung teilte der zuständige Senat des Bundesfinanzhofs jedoch nicht. Nach Ansicht der Richter erlaube § 129 Satz 1 AO nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. Eine Berichtigung sei jedoch dann nicht möglich, wenn dem Sachbearbeiter des Finanzamts ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat. Dies sei jedoch vorliegend der Fall. Die zutreffende Höhe der im Bescheid angesetzten Einkünfte sei trotz bestehender Zweifel durch Risiko- und Prüfhinweisen nicht aufgeklärt worden. Daher liege kein bloßes mechanisches Versehen vor.


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