Keine Bluttransfusion nach Reanimation: Grober Behandlungsfehler, 500.000,-€ Schmerzensgeld

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Das Unterlassen einer Bluttransfusion kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein, wenn das klinische Gesamtbild der Patientin für eine absolute Indikation spricht.

Die zum Zeit des Eingriffs 47-jährige Klägerin hatte eine Gebärmutterspiegelung durchführen lassen. Bei der Einweisung bestand eine ausgeprägte Anämie mit einem Hb-Wert von 7,5 g/dl. Während des Eingriffs kam es zu einem starken Abfall des Blutdrucks und der Blutsauerstoffsättigung der Klägerin. Es folgte eine Reanimation, die Klägerin wurde auf einer Intensivstation weiter behandelt. Sie erlitt jedoch einen hypoxischen Hirnschaden mit Lähmungen, Sprach- und Schluckstörungen sowie erheblichen Hirnleistungsstörungen.

Im Arzthaftungsprozess zunächst vor dem Landgericht Bielefeld, dann vor dem Oberlandesgericht Hamm rügte die Klägerin diverse Behandlungsfehler. Nach Einholung mehrerer Sachverständigen-Gutachten kam die Klägerin mit einem dieser Vorwürfe durch: Das Oberlandesgericht sah einen groben Behandlungsfehler darin, dass nach der Reanimation bei Hb-Werten in einem Bereich von nur 5,7 g/dl bis 6,2 g/dl keine sofortige Bluttransfusion erfolgt ist. Tatsächlich wurde der Klägerin Blut erst ca. 12 Stunden nach der Reanimation transfundiert.

Da das Oberlandesgericht nicht von einem einfachen, sondern von einem groben Behandlungsfehler ausging, kam es zur Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin. Es wurde unterstellt, dass die unterbliebene Transfusion zu den schweren Behinderungen der Klägerin geführt hat.

Das Oberlandesgericht sprach ihr Schmerzensgeld in Höhe vom 500.000,-€ zu. 

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung von Fragen der Beweislast, also wer was in einem Prozess zu beweisen hat. Obwohl zahlreiche Vorwürfe der Klägerin nicht zu beweisen waren, führte die unterbliebene Transfusion und die Bewertung als grober Behandlungsfehler zum Prozesserfolg.

Rechtsanwalt Guido C. Bischof

Fachanwalt für Medizinrecht

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21. März 2017, 26 U 122/09

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2017/26_U_122_09_Urteil_20170321.html


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