Keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder bei finanziell leistungsfähigen Großeltern

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Keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder bei finanziell leistungsfähigen Großeltern

Grundsätzlich trifft Eltern minderjähriger Kinder gemäß § 1603 Absatz 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weshalb Ihnen insoweit nur der notwendige Selbstbehalt (aktuell 1.160 €) zusteht. Diese sogenannte gesteigerte Verpflichtung tritt nach § 1603 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB jedoch nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Diese Gesetzesvorgabe spiegelt sich in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wieder - danach entfällt die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kindern, wenn leistungsfähige Großeltern vorhanden sind (BGH, Beschluss vom 27.10.2021-XII ZB 123/21).

Die Ersatzhaftung der Großeltern bleibt weiterhin eine Ausnahme und kommt lediglich bei Leistungsunfähigkeit der Eltern minderjähriger Kinder und finanzieller Leistungsfähigkeit der Großeltern in Betracht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass den Großeltern gegenüber ihren Enkeln ein deutlich höherer angemessener Selbstbehalt als den Eltern gegenüber ihren Kindern zusteht.

In dem vorliegenden Fall ging es um Unterhaltsvorschusszahlungen des Staates. Ein auf Unterhalt in Anspruch genommener erwerbstätiger Elternteil muss darlegen und beweisen, dass bei Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt (aktuell 1.400 €) nicht gewahrt wäre und andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. Gelingt ihm dies, haftet er nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts.

Rechtsanwältin

Marina Buron


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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