Privater Samenspender darf sein Kind treffen

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Der BGH hat in einem Beschluss vom 16.06.2021 Aktenzeichen XII ZB 58/20 festgehalten, dass ein privater Samenspender sein Kind treffen darf. 


Als leiblicher Vater kann für einen privaten Samenspender ein Umgangsrecht mit seinem Kind bestehen, auch wenn dieses zwischenzeitlich vom Lebenspartner/in der Mutter adoptiert wurde. 


Im zu entscheidenden Fall hatte ein Mann privat seinen Samen gespendet. Das Kind wurde später mit seiner Einwilligung von der Lebenspartnerin der Mutter adoptiert. Das Kind hatte Kenntnis von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers. Zunächst hatte der Antragsteller im Haushalt der Kindesmutter und deren Lebenspartnerin vereinbarungsgemäß Umgangskontakte mit dem Kind. Der leibliche Vater wünschte sich sodann einen Umgang mit dem Kind in seiner häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum, was die Mutter und die Lebenspartnerin jedoch ablehnten und seinen Umgang mit dem Kind abbrachen. Die Mutter und deren Lebensgefährtin argumentierten, dass der biologische Vater nicht Teil der Familie werden sollte, was ihm gegenüber von Anbeginn an offen und deutlich kommuniziert worden sei. Der Antrag des Mannes auf ein Umgangsrecht wurde in den ersten beiden Instanzen abgewiesen. Die Gerichte argumentierten, dass es keine Rechtsgrundlage gebe und er mit seiner Einwilligung in die Adoption bewusst auf seine Elternstellung verzichtet habe.


Dies sah der BGH jedoch anders.


Nach Feststellung des BGH kam vorliegend ein Anspruch auf Umgang aus § 1686 a Absatz 1 Nr. 1 BGB in Betracht.


Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließe das Umgangsrecht nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehle es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. 


Ob und in welchem Umfang ein Umgang zu regeln ist, ist danach zu beurteilen, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient. Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses als solches die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt.


Der Fall wurde an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, wo erneut die Beteiligten und auch das inzwischen siebenjährige Kind persönlich anzuhören sind.


Aus meiner Sicht, eine gerechte Entscheidung ! 


Die ursprünglich vereinbarten Umgangskontakte sollten nicht abgebrochen werden, sofern diese dem Kindeswohl dienen.


Marina Buron

Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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