Keine Haftung der Telekom

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Die Deutsche Telekom kann nicht für Urheberrechtsverletzungen im Internet in Haftung genommen werden, da sie lediglich der Access-Provider für die fragliche Webseite ist. Ein Access-Provider bietet nämlich ausschließlich technische Dienste an, die als neutral eingestuft werden müssen. Aufgrund der momentan herrschenden Gesetze ist ein solcher Access-Provider jedoch nicht dazu verpflichtet einzelne Internetzugänge und Webseiten, auf denen Rechtsverletzungen geschehen, zu sperren. Im Übrigen ist dies auch technisch unzumutbar. Einige User können nämlich mittlerweile alle Sperrungen und Filter so umgehen, dass sie auch auf gesperrte Internetseiten jederzeit Zugang haben. Wird von der Telekom nun Haftung aufgrund solcher Zugriffe verlangt, ist dieser Anspruch unzulässig. (LG Hamburg, Urteil vom 12.03.2010 - Az.: 308 O 640/08)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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