Keine Haftung des Grundstückseigentümers für öffentlichen Abwasserkanal

  • 1 Minuten Lesezeit

Befindet sich auf einem Grundstück ein Abwasserkanal und nimmt das Nachbargrundstück durch aus dem Kanal austretendes Wasser Schaden, scheidet eine Haftung des Grundstückseigentümers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Landes-Nachbarrechtsgesetz aus, wenn der Kanal zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört.


In dem folgenden, dem Urteil des BGH vom 10.12.2021 – V ZR 121/20 – zu Grunde liegenden Fall verlangte der Eigentümer eines Gewerbegrundstückes von dem Eigentümer des gleichfalls gewerblich genutzten Nachbargrundstückes Ersatz des ihm durch Überflutung entstandenen Schadens. Zu einem Zeitpunkt, als die benachbarte Anlage nicht in Betrieb war, trat nach lang anhaltendem Regen aus einem dort befindlichen Abwasserkanal, der zu einem im Auftrag der Stadt betriebenen, durch Wurzelbewuchs teilweise stark verengten und in die öffentliche Kanalisation mündenden Abwasserrohr führte, Wasser auf das klägerische Grundstück über und drang durch einen Lüftungsschacht in die dort befindlichen Lagerräume ein.


Nach den landesrechtlichen Regelungen des Nachbarrechts sind benachbarte Grundstückseigentümer verpflichtet, bauliche Anlagen so zu errichten, dass unter anderem kein Niederschlagswasser auf das benachbarte Grundstück übertritt. Die Verantwortlichkeit für den Abwasserkanal war vorliegend indes nicht daraus zu begründen, dass die Beklagte Eigentümerin des Nachbargrundstückes war. Diese setzt vielmehr voraus, dass der Grundstückseigentümer die Rechtsmacht hat, auf die bauliche Anlage einzuwirken, so in der Regel bei von ihm selbst errichteten Anlagen. Anders liegt es, wenn dies rechtlich nicht möglich ist, weil diese Anlage etwa Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage ist. Hierfür ist der Grundstückseigentümer nicht verantwortlich. Nach den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes kann die Verantwortlichkeit (Abwasserbeseitigungspflicht) zwischen Eigentümer und Gemeinde unterschiedlich geregelt werden. Hiervon wiederum hängt die Haftung für Wasserschäden auf dem Nachbargrundstück ab. Eine solche scheidet aus, wenn der Kanal zu einem öffentlichen Durchleitungs- und Abwassersystem gehört.


Weitere Informationen auch zu anderen Themen erhalten Sie unter: „www.dr-s-v-berndt.de“.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Sabine Veronika Berndt

Beiträge zum Thema