Keine Haftung wegen unzutreffender Bedenkenanmeldung

  • 2 Minuten Lesezeit

Das OLG München hat die Haftung eines Unternehmers wegen der Weitergabe von Bedenken des Herstellers einer zu liefernden Anlage verneint, obgleich sich der Hinweis des Herstellers im Nachhinein als falsch herausgestellt hat.

Dem Urteil vom 24.06.2014 (9 U 4193/11) lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Unternehmer sollte eine von einem Ingenieur ausgeschriebene Kältemaschine liefern. Der Hersteller gab dem Unternehmer den Hinweis, dass die vom Ingenieur geplanten Kupferrohre ungeeignet seien und besser Rohre mit einer Eisenlegierung zu verwenden wären. Der Unternehmer gab diesen Hinweis an den Ingenieur weiter, der diesem ungeprüft folgte. Der Materialwechsel stellte sich als unnötig und nachteilig heraus. Der Ingenieur wurde später wegen Schadensersatzes in Anspruch genommen und wollte sich an den Unternehmer schadlos halten. Zu Unrecht, wie das OLG München entschied. Der Unternehmer war mit der Weitergabe der Information des Herstellers seiner Pflicht zur Bedenkenanmeldung nachgekommen. Er hat damit keine Planungsaufgaben übernommen.

Bei Bauverträgen wird häufig darüber gestritten, ob ein Planungsfehler vorliegt oder ob eine mangelhafte Bauausführung durch den Unternehmer erfolgte. Grundsätzlich gilt, dass jeder für seinen Leistungsbereich einzustehen hat. Der Planer also für seine Planung und der Unternehmer für seine Ausführung.

Anerkannt ist, dass ein Unternehmer allerdings einen Hinweis erteilen muss, wenn er eine Fehlerhaftigkeit der Planung erkennt oder aufgrund seiner Fachkenntnis hat erkennen müssen. Häufig wird also vor Gericht darüber gestritten, ob ein Hinweis erteilt werden musste oder nicht. Der Unternehmer tut daher gut daran, Bedenken anzumelden, wenn er die Planung für fehlerhaft hält. Bedenken anmelden heißt nicht, sicheres Wissen zu vermitteln, sondern nur seine Skepsis über die Ausführungsart zu äußern. Darum geht auch richtigerweise das OLG München davon aus, dass unzutreffende Bedenken keine Haftung nach sich ziehen können. Sie sollen nur Anlass für den Planer geben, seine eigene Planung noch einmal zu überdenken und zu überprüfen. Letztlich soll es bei der Zuständigkeitsregelung bleiben, dass jeder für seinen Aufgabenbereich zuständig ist, der Planer also für seine Planung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Jutta Lüdicke

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten