Keine MPU nach Entziehung der EU-Fahrerlaubnis bei entsprechender Prüfung durch Ausstellerstaat

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.09.2021 - BVerwG 3 C 3.21 – die Rechte von deutschen Inhabern einer EU-Fahrerlaubnis bei Wiedererteilung nach Entzug gestärkt. Eine MPU kann demnach bei der Wiedererteilung  von den deutschen Behörden nicht generell gefordert werden.

 Voraussetzung hierfür ist, dass der Inhaber eines im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes erneuerten Führerscheins den Nachweis erbringt,

  • dass seine Eignung zum Führen solcher Kraftfahrzeuge dort bei der Erneuerung seines Führerscheins überprüft wurde und dass
  •  diese Überprüfung derjenigen entspricht, die nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht für ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgreich durchlaufen werden muss.

Aus der Nichtbeibringung des von ihr geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens darf die Behörde nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen und dessen Antrag ablehnen.

 Das Führen eines solchen Nachweises steht der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gleich (vgl.Urteil des BVerwG vom 15.09.2021). Im zugrundeliegenden Fall wurde dem Kläger nach mehrfachen Trunkenheitsfahrten in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen. Am 21. Oktober 1992 wurde ihm in Spanien ein Führerschein ausgestellt, der unter anderem die Klassen A und B umfasste. Dessen Gültigkeitsdauer wurde dort mehrfach verlängert.

Die deutsche Behörde ordnete eine MPU an. Nach dem Ablauf der Sperre habe er angeblich in Spanien keine neue in Deutschland anzuerkennende Fahrerlaubnis erworben, ihm seien nur Ersatzdokumente ausgestellt worden. Klage und Berufung wurden durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe und den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen. Die Revision wurde ebenfalls zurückgewiesen, da die Ausstellung der erneuten Fahrerlaubnis durch Spanien nach Ablauf der Sperrfrist nicht ausreiche.

Hätte der Kläger jedoch eine bestimmte Prüfung im Mitgliedsstaat Spanien durchlaufen wäre eine MPU nicht mehr notwendig gewesen. Das wäre nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn dieser den Nachweis erbracht hätte, dass seine Fahrtauglichkeit nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist nach Maßgabe von Anhang III der Richtlinie 2006/126 bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes geprüft wurde und diese Prüfung derjenigen entspricht, die von den Vorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats angeordnet wird:

„Hat sich der Betroffene bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes einer entsprechenden sachverständigen Überprüfung seiner Fahreignung unterzogen, drängt sich für ihn auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis in der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde auf, dass er dies gegenüber der Fahrererlaubnisbehörde geltend machen und nachweisen muss.“

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist seit 20 Jahren in allen Fragen des Fahrerlaubnisrechts spezialisiert.

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