BGH - Makler muss Reservierungsgebühr zurückzahlen

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Ein Urteil, dass Kunden von Immobilienmaklern freuen dürfte: Eine oft genutzte "Reservierungsgebühr" kann nicht wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. KundInnen, die bereits eine solche Gebühr gezahlt haben, können gezahlte Gebühren möglicherweise sogar zurückfordern. 

1. Bundesgerichtshof entscheidet über Reservierungsgebühren für Makler

Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Reservierungsgebühren in Maklerverträgen in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden können. 

Nach Ansicht des BGH unterliegen entsprechende Klauseln der AGB-rechtlichen Überprüfung. Reservierungsgebühren in Maklerverträgen können nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, da sie die Maklerkunden unter Umständen - wie im dortigen Fall - unangemessen benachteiligen. Im vom BGH entschiedenen Fall war die Rückzahlung gänzlich ausgeschlossen worden. Die Reservierungsgebühr bringe den Maklerkunden keine nennenswerte Vorteile und der Makler erbringe im Zusammenhang mit der Gebühr keine geldwerte Gegenleistung. 

Ungeachtet dessen stelle eine solche Gebühr im Ergebnis auch eine erfolgsunabhängige Provision dar, die dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages widerspreche. 

Der Makler wurde deswegen zur Rückzahlung der bereits vereinnahmten Gebühr verurteilt. 

2. Worum ging es in dem Fall?

In dem vom BGH entschiedenen Fall beabsichtigten die Kläger den Kauf eines von der Beklagten als Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit einem Einfamilienhaus. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag und im Nachgang dazu einen Reservierungsvertrag, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr von 14,72 % der Maklerprovision bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger vorzuhalten. Die Kläger haben sich später gegen einen Kauf entschieden und verlangen von der Beklagten die Rückzahlung der Reservierungsgebühr.

In der ersten und in der zweiten Instanz blieben die Kläger zwar erfolglos, aber der BGH hat ihnen Recht gegeben und die beklagte Maklerin zur Rückzahlung verurteilt. 

3. Bundesgerichtshof bleibt sich seiner Linie bei Maklerverträgen treu

Bei Maklerverträgen, die meist einseitig vom Makler gegenüber den Kunden vorgegeben werden, bleibt der BGH seiner Linie treu. Regelmäßig werden solche Verträge aufgrund des Umstandes, dass sie einseitig vom Makler vorgegeben werden, einer AGB-rechtlichen Prüfung unterzogen. So war es dann auch hier. 

Nicht nur dass, der BGH hier eine generelle unangemessene Benachteiligung angenommen hat, er hat zusätzlich Bezug genommen auf seine Rechtsprechung zu Klauseln, mit denen sich ein Makler eine erfolgsunabhängige Provision versprechen lässt. Im Grunde will es der BGH nicht zulassen, dass Makler Provision erhalten, ohne, dass deren Tätigkeit für den Abschluss des Geschäftes ursächlich war. 

4. Verweisungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls unwirksam

Das betrifft eben insbesondere auch sog. Verweisungsklauseln, wonach in manchen Maklerverträgen die Regelung enthalten ist, dass ein Kaufinteressent, der ohne Zutun des Maklers an den Verkäufer von selbst herantritt, an den Makler zu verweisen ist. Regelmäßig werden solche Klauseln auch mit einem Schadensersatzanspruch des Maklers versehen. Auch eine solche Regelung ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig, was der BGH bereits vor etlichen Jahren entschieden hat. 

5. MaklerkundInnen sollten Möglichkeiten kennen

Da es sich bei dem Erwerb von Immobilien um erhebliche Vermögenswerte handelt, kommt es dort oft zu Auseinandersetzungen. Gerade im Hinblick auf die Neuregelungen des Maklerrechtes Ende 2020 für Verbraucher bei dem Erwerb von Einfamilienhäusern und/oder Eigentumswohnungen, ist Streit fast schon vorprogrammiert, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten sind. So konnte zum Beispiel auf Basis der gesetzlichen Neuregelungen des Maklerrechts für einen Mandanten erreicht werden, dass er gar keine Maklergebühren zahlen muss. Den entsprechenden Artikel zu dem Fall finden Sie auf nachfolgendem Link: 

OLG Frankfurt am Main: Umgehungsgeschäfte bei Maklerprovision führen zur Nichtigkeit des Maklervertrages (anwalt.de)

Das Verfahren ist derzeit beim BGH anhängig. 

Was Käufer und Makler bei Einfamilienhäusern und/oder Eigentumswohnungen anhand der nun inzwischen eigentlich nicht mehr ganz so neuen gesetzlichen Regelungen beachten sollten, finden Sie unter nachfolgendem Link: 

Maklerprovision - Praxistipps für Makler und Käufer nach Neufassung des Maklerrechtes (anwalt.de)

Hinzu kommen dann die schon fast standardisierten Prüfungen wie z.B. die richtige Widerrufsbelehrung. Auch hieraus lassen sich Punkte ableiten, die dazu führen, dass keine Maklerprovision gezahlt werden muss oder aber eine bereits gezahlte Provision zurückgefordert werden könnte. 

Wenn Sie konkret wissen möchten, ob Sie auf Basis Ihres Maklervertrages eine Zahlung leisten müssen oder ob Sie sogar eine bereits geleistete Zahlung zurückfordern können, dann können Sie mich gern ansprechen. Nach Übersendung Ihres Maklervertrages und der Schilderung des Falles kann ich Ihnen einer kostenlose Ersteinschätzung geben, welche Möglichkeiten Sie haben. Gern können Sie mich dazu anrufen, über das unten stehende Formular kontaktieren oder Sie schreiben mir eine mail an marc.gericke@gericke-recht.de . 


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