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Keine Umkehr der Beweislast bei weniger als 10 MRSA-Infizierten

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Immer häufiger kommt es vor, dass Patienten während ihres Krankenhausaufenthaltes eine Infektion erleiden. Die Beweislast, dass diese Infektion auf einen Fehler des Krankenhauses zurückzuführen ist, trägt grundsätzlich der Patient. Dieser muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten eine MRSA-Infektion erleiden. Allein die Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr.

Entscheidung des OLG Hamm vom 14.04.2015

Dies hat das OLG Hamm in einem Urteil vom 14.04.2015 (Az. 26 U 125/13) entschieden:

Die Patientin wurde Ende Dezember 2009 wegen des Verdachts auf eine akute Magen-Darm-Entzündung (Gastroenteritis) in das Krankenhaus aufgenommen. Als sich schließlich ein bösartiger Tumor herausstellte, wurde die Patientin operiert. Für die Narkose wurde ein Periduralkatheter neben einer Intubationsnarkose benutzt. Zur postoperativen Behandlung kam die Patientin auf die Intensivstation. Dort konnte sie ihr rechtes Bein nicht mehr heben und klagte in der Folgezeit über starke Schmerzen.

Mitte Januar klagte die Patientin zudem über Schmerzen im Bereich der Einstichstelle des Katheters. Ein MRT ergab einen Abszess in der äußeren Hülle des Rückenmarks (Epiduralraum). Trotz antibiotischer Behandlung zeigte sich ein Anstieg der Entzündungsparameter und es entwickelten sich zudem Missempfindungen der Nerven (Parasthesien) an beiden Beinen. Ein Wundabstrich ergab einen MRSA-Befund.

Die Patientin erhob Vorwürfe gegenüber der Klinik und rügte Fehler beim Setzen des Katheters, seiner späteren Pflege bzw. der Kontrolle und Versorgung der Einstichstelle sowie das hohe Risiko für infektiöse Komplikationen bei der angewandten Epiduralanästhesie. Sie gab an, dass das Hygienemanagement fehlerhaft sei, denn zu der Zeit ihres Aufenthaltes sei es zu mindestens vier weiteren MRSA-Infektionen gekommen.

Nach der Beurteilung eines Sachverständigen handle es sich um keinen voll beherrschbaren Bereich. Das deutsche Gesundheitswesen lasse es nach der Personalsituation nicht zu, alle denkbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Infektion zu vermeiden. Eine Aufklärungspflicht über die Möglichkeit einer solchen Infektion bzw. darüber, dass möglicherweise andere Patienten eine solche Infektion haben, gebe es nicht. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der medizinische Standard in Deutschland weitergehender ist und es ermöglicht, jegliche Art von Infektionen auszuschließen. Zudem lasse ein Ausbruch von MRSA-Infektionen nicht von vorneherein auf Hygienemängel schließen. Ein Hygienedefizit sei vielmehr erst anzunehmen, wenn bei etwa zehn Patienten zur gleichen Zeit auf der Station ein solches Problem auftreten würde.

Vorgehensweise bei dem Verdacht eines Hygienemangels (als Ursache für eine MRSA-Infektion)

Die Entscheidung zeigt, dass trotz des Vorliegens mehrerer gleichzeitiger und gleichgelagerter Fälle keine Erleichterung hinsichtlich der Beweislast des Patienten eintritt. Oftmals handelt es sich aber gerade nicht nur um Zufälle. Daher sind bei dem Verdacht von Hygienemängeln als Ursache für eine Infektion unbedingt auch die Behandlungsunterlagen, insbesondere die Dokumentation und Nachsorgebehandlung, genau zu prüfen und mit Anforderungen an die Einhaltung des medizinischen Standards abzugleichen. Hierfür ist es hilfreich, einen spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren und die Rechtslage prüfen zu lassen. Dieser berät Sie im konkreten Fall über ihre Ansprüche und Erfolgsaussichten.



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