Keine Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails bei Google

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Der Bundesgerichtshof hat am 29. April 2010 entschieden, dass Google keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begeht, wenn in Vorschaubildern ihrer Bildersuche urheberrechtlich geschützte Werke wiedergegeben werden.

Google ermöglicht über seine Internetsuchmaschine eine textgesteuerte Bildsuche. Durch die Eingabe von Suchbegriffen kann man nach Bildern auf Internetseiten suchen, die im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort eingestellt wurden.

Aus den von Google gefundenen Bildern werden in der Trefferliste Vorschaubilder gezeigt. Diese so genannten Thumbnails sind gegenüber dem Originalbild verkleinert und in ihrer Pixelanzahl reduziert. Über einen Link kommt der Nutzer über die Vorschaubilder auf die Internetseite, die das Originalbild enthält.

Google sucht diese Bilder nicht bei jeder Sucheingabe eines Nutzers neu, sondern durchsucht regelmäßig das Internet nach solchen Bildern und speichert die Ergebnisse als Vorschaubilder. Dies verkürzt den individuellen Suchvorgang. Kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts wird eine Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt.

Eine Künstlerin hielt dies für eine Verletzung ihrer Urheberrechte und machte Unterlassungsansprüche gegen Google geltend.

Die Künstlerin unterhält eine Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Bei Eingabe ihres Namens als Suchwort bei Google wurden die Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.

Die von der Künstlerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen Google waren auch schon von den Vorinstanzen, dem Landgericht Erfurt und dem OLG Jena, abgewiesen wurden.

Das OLG Jena als Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass zwar das Urheberrecht der Künstlerin verletzt sei, versagte ihr aber die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB.

Gegen dieses Urteil hat die Künstlerin Revision beim BGH eingelegt. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen und festgestellt, dass Google durch die Vorschaubilder keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Entgegen anderslautender Meinung in der Literatur stellt der BGH fest, dass das Einstellen der Bilder auf der eigenen Homepage keine ausdrückliche oder stillschweigende Einräumung eines Nutzungsrechts gemäß § 19a UrhG für Vorschaubilder an Google sei. Eine Urheberrechtsverletzung ist damit zu bejahen.

Diese Rechtsverletzung sei aber nicht rechtswidrig. Die Künstlerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von den technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Deswegen konnte Google - auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung der Rechteinhaberin - davon ausgehen, dass die Künstlerin mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden sei.

Damit hat die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch gegen Google.

Die Künstlerin hätte wohl richtigerweise außergerichtlich Google darauf hinweisen müssen, dass eine solche öffentliche Zugänglichmachung über Thumbsnails nicht gewünscht ist. Erst wenn Google sich weigern würde, die Vorschaubilder aus der Trefferliste zu nehmen, wäre eine Rechtswidrigkeit der Verletzung der Urheberrechte der Künstlerin zu bejahen.

BGH Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08

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