Keine Verjährung im Abgasskandal: LG Rottweil bestätigt Anspruch auf Restschadenersatz

  • 2 Minuten Lesezeit

Schadenersatzansprüche können im VW-Abgasskandal nach wie vor geltend gemacht werden. Geschädigte Autokäufer haben immer noch Anspruch auf den sog. Restschadenersatz. Das haben bereits eine Reihe von Gerichten entschieden. Auch das Landgericht Rottweil hat sich nun mit Urteil vom 10. Mai 2021 in die verbraucherfreundliche Rechtsprechung eingereiht (Az.: 2 O 525/20).

Inzwischen ist es fast sechs Jahre her, dass der VW-Abgasskandal im September 2015 aufgeflogen ist. Betroffen waren Dieselfahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Dieselmotor EA 189. Auch wenn inzwischen schon der Nachfolgemotor EA 288 wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in den Fokus gerückt ist, können immer noch Schadenersatzansprüche bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 durchgesetzt werden.

In diesen Fällen ist zwar die übliche dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen. Eine Hintertür bietet aber der § 852 BGB, nach dem immer noch ein Restschadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann. „Verschiedene Gerichte, u.a. die Oberlandesgerichte Oldenburg, Koblenz und Stuttgart, haben bestätigt, dass diese Regelung auch im Abgasskandal angewendet werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

§ 852 BGB regelt, dass derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden ersetzen muss. „Der Vorteil: Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach seiner Entstehung. Bezogen auf den Abgasskandal bedeutet das, dass die Verjährung erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs eintritt“, so Rechtsanwalt Gisevius. Autokäufer, die zwar vom ursprünglichen Dieselskandal um den Motor EA 189 betroffen sind, bisher aber noch untätig geblieben sind, können daher nach wie vor Schadenersatzansprüche geltend machen.

Nach einer Reihe anderer Gerichte hat nun auch das LG Rottweil einem betroffenen Käufer Schadenersatz gemäß § 852 BGB für sein neun Jahre altes Fahrzeug mit dem Dieselmotor EA 189 zugesprochen.

„Die Urteile zeigen, dass VW sich nicht auf Verjährung zurückziehen kann und Schadenersatzansprüche immer noch durchsetzbar sind“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius

Beiträge zum Thema