Keine Verjährung im VW Abgasskandal trotz Klageeinreichung 2020

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Das Oberlandesgericht München entscheidet wiederum gegen die Volkswagen AG

Das Oberlandesgericht München hat in einem von der Anwaltskanzlei Klamert & Partner Rechtsanwälte München geführten Verfahren unter dem Az. 3 U2514/21 das Urteil des Landgerichts Deggendorf Az. 23 O634/20 gegen das die Volkswagen AG Berufung eingelegt hat teilweise abgeändert und die Volkswagen AG verurteilt an die Klagepartei 14.471 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen dies Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Tiguan.

In dem Fahrzeug befindet sich der streitgegenständliche Motor EA 189. Der Kläger hatte sich nicht in der Musterfeststellungsklage angemeldet und im Jahre 2020 Klage eingereicht. Das Oberlandesgericht München entschied in seinen Gründen:

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19).

Das Verhalten der Beklagten ist im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Sie hat durch die strategische Unternehmensentscheidung der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus Gewinnstreben die Arglosigkeit ihrer Kunden systematisch und über Jahre ausgenutzt.

Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Verjährungsfrist ist mit Schluss des Jahres 2019 abgelaufen, so dass die 2020 eingereichte Klage die Verjährung nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen konnte. Im Unterschied zu dem vom BGH am 29.07.2021, VI ZR 1118/20, entschiedenen Fall wurde vorliegend die Klage erst im Jahr 2020 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch bereits verjährt, ohne dass es dabei auf die Frage einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers noch im Jahr 2015 ankommt.

Dem Kläger steht allerdings der Schadensersatzanspruch der erst nach 10 Jahren verjährt, aus § 826 BGB trotz Verjährung aufgrund der Regelung des § 852 BGB zu. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des 10. Senats des Oberlandesgerichts Stuttgart im Urteil vom 09.03.2021, 10 U 339/20, an.

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