Keine Verjährungshemmung durch unzureichende Mustergüteanträge - Kanzleien droht Massenregress

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Der Bundesgerichtshof hat mit aktuellen Urteilen vom 18.06.2015 - III ZR 189/14 -, - III ZR 191/14 -, - III ZR 198/14 – und - III ZR 227/1418 - entschieden, welche Anforderungen an Güteanträge zu stellen sind. Hintergrund solcher Güteanträge ist meist die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung. Den Klagen der geschädigten Anleger lagen jeweils Mustergüteanträge zugrunde. Dass an einen solchen Güteantrag bestimmte Mindestanforderungen gestellt werden, haben vier Kläger vor dem BGH schmerzlich erfahren müssen. Ebenso hat diese Entscheidung weitrechende Folgen für tausende Anleger.

Zum Sachverhalt:

Die Kläger verlangen von dem beklagten Finanzdienstleistungsunternehmen unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung Schadensersatz. Den Klagen lagen Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds aus den Jahren 1999 und 2001 zugrunde.

Seit dem 1. Januar 2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB jedoch mehr gemäß § 195 BGB a.F. eine 30 jährige Verjährung, sondern eine maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, die hier mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) endete (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n. F.).Zum Zweck der Hemmung der Verjährung reichten die jeweiligen Kläger im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle ein. Dabei waren im Wesentlichen standardisierte (Muster-) Güteanträge verwendet worden, die von einer Anlegerschutzkanzlei zur Verfügung gestellt worden waren. Diese Musteranträge sind in mehreren tausend Verfahren verwendet worden. Diese Fälle sind derzeit (noch) Gegenstand von laufenden Zivilprozessen in verschiedenen Gerichtsinstanzen.

BGH formuliert Mindestanforderungen an einen Güteantrag

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass Güteanträge in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Der Güteantrag muss für den Gegner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten.

Die Richter des BGH waren der Ansicht, dass die Mustergüteanträge diesen Anforderungen nicht genügten.

Die Rechtsfolge dessen ist, dass die Güteanträge nicht geeignet waren, die mit der Einreichung dieser Anträge bezweckte Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Die verfolgten Schadensersatzforderungen sind daher mit Ablauf des 2. Januar 2012 und somit vor der späteren Klageerhebung verjährt und können nicht mehr durchgesetzt werden.

Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Güte- oder Schlichtungsanträge

Betroffene Anleger sollten mögliche Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung prüfen lassen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke.

 

 


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