Keine Verjährungsunterbrechung, wenn der Bußgeldbescheid nicht ausreichend konkretisiert ist

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Die Verjährungsunterbrechung im Ordnungswidrigkeitenverfahren tritt durch den Erlass eines Bußgeldbescheides nur ein, wenn die vorgeworfene Tat ausreichend konkret beschrieben ist. Andernfalls weist der Bußgeldbescheid einen erheblichen Mangel auf und wirkt nicht verjährungsunterbrechend.

So hat das AG Landstuhl mit entsprechender Begründung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Der Betroffene dieses Verfahrens sollte eine Baustelle einer BAB trotz anderslautender Ausnahmegenehmigung – und damit ordnungswidrig – durchfahren haben. Dem Bußgeldbescheid war jedoch die entsprechende Genehmigung nicht beigefügt. Hierin sah das Amtsgericht einen erheblichen Mangel, da der Bußgeldbescheid inhaltlich nicht ausreichend konkret gefasst sei.

Aber wann ist denn ein Bußgeldbescheid „konkret“ genug? Hierzu gibt zunächst § 66 OwiG einige Anhaltspunkte, denn dieser fordert mindestens:

- die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,

- den Namen und die Anschrift des Verteidigers,

- die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen

  Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,

- die Beweismittel,

- die Geldbuße und die Nebenfolgen.

- Belehrungen.

Problematisch ist jedoch nicht nur eine inhaltlich unzureichende Konkretisierung, sondern auch oftmals eine unzureichende Konkretisierung „der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung“. So genügt die Angabe „BAB 3“ ohne weitere Zusätze oder schlicht die Nennung einer 20 km langen Bundesstraße ohne nähere Ortsangaben sicherlich nicht. Der Tatort muss klar erkennbar sein. 

Es ist daher sinnvoll, auch den Bußgeldbescheid inhaltlich dezidiert dahingehend zu prüfen, ob dieser überhaupt konkret genug ist. Einige Bußgeldbescheide enthalten nur pauschale Hinweise auf die Beweismittel („Geschwindigkeitsmessgerät“) oder keine Angaben zu Zeugen oder zum Tatort oder Tatzeit.

Wenden Sie sich hierzu daher im Zweifel an einen erfahrenen Verkehrsanwalt.

(AG Landstuhl, Urteil vom 24.11.2016 – 2 OWi 4286 Js 12609/16)


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