"Keine Vermietung an Neger" - Schadensersatz

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Mit Urteil vom 19.01.2010 (Aktenzeichen 24 U 51/09) hat das Oberlandesgericht Köln aus Afrika stammenden Klägern einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von jeweils 2.500,- € zugestanden. Sie wurden bei der Besichtigung einer Wohnung, die von der Beklagten, einer Hausverwaltung, zur Vermietung ausgeschrieben war, mit den Worten "Die Wohnung wird nicht an Neger, äh...Schwarzafrikaner und Türken vermietet" zurückgewiesen.

Die Äußerung wurde den Klägern gegenüber von der Hausmeisterin vor Ort, an welche die Kläger von der Beklagten verwiesen wurden, getätigt. Das Landgericht Aachen hatte die hiergegen gerichtete Klage in der ersten Instanz zunächst abgewiesen, weil weder ein Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt worden war noch die Benachteiligung durch den Vermieter erfolgt sei. Die Hausverwaltung, die die Wohnungen eben nur für die Eigentümer verwalte, sei nicht die richtige Beklagte für einen Anspruch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass es auf diese Fragen gar nicht ankomme. Schon die Bezeichnung als Neger sei nach heute gängigem Sprachgebrauch diskriminierend. Erschwerend komme aber hinzu, dass den Klägern allein wegen ihrer Hautfarbe eine Besichtigung der Wohnung verweigert wurde. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger dar und verpflichte die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, so die Richter.



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