Keine Verpflichtung zur Versorgung des Nachbargrundstücks mit Wasser

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Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbstständige Verpflichtung zur Wasserbelieferung des Nachbargrundstückes ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann angenommen werden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint.


Mit Urteil vom 13.07.2018 – V ZR 308/17 – hat der BGH der Feststellung des Klägers entsprochen, dass dieser nicht verpflichtet ist, die Grundstücke der Beklagten durch die vorhandene Leitung mit Wasser zu versorgen. Dem lag folgender Fall zu Grunde: auf dem zunächst ungeteilten Grundstück stand ein an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenes Wohnhaus. Im rückwärtigen Bereich errichtete der damalige Grundstückseigentümer ein Doppelhaus und verkaufte dieses nach weiterer Parzellierung an die Beklagten, wobei keinerlei dingliche Sicherung der Wasserversorgung über das nunmehr im Eigentum des Klägers stehende Wohnhaus erfolgte.


Ein Notleitungsrecht analog § 917 BGB verneinte der BGH deshalb, weil die Grundstücke der Beklagten ihrerseits an einer öffentlichen Straße lagen und bereits daher eine eigene Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Leitungsnetz bestand. Aber auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, welches bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme vermittelt, vermochte der BGH vorliegend keinerlei Versorgungspflicht des Klägers herzuleiten. Dieses Rechtsinstitut begründet in aller Regel keinen Anspruch, sondern wirkt lediglich als bloße Schranke der Rechtsausübung. Dementsprechend kann mit Blick auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen eine selbstständige Verpflichtung begründet werden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich widerstreitenden Interessen zwingend geboten ist. Nachdem vorliegend den Käufern bekannt war, dass die Wasserversorgung ihrer Grundstücke über ein fremdes Grundstück führte und sie deren dingliche Absicherung bei Grundstückserwerb bewusst unterlassen hatten, hatte sich für sie letztlich das Risiko verwirklicht, das bei Erwerb der Grundstücke bereits erkennbar gewesen war. Durch eine allein schuldrechtliche Vereinbarung mit dem Voreigentümer hatten sie bewusst in Kauf genommen, dass diese Form der Versorgung einmal enden würde.


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