Keine Zielvereinbarung - Klage auf Schadensersatz!

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Es kommt relativ häufig vor, dass in einem Arbeitsvertrag eine Regelung zu einer Zielvereinbarungsprämie aufgenommen wird. Häufig kommt es dann im laufenden Arbeitsverhältnis vor, dass schlicht versäumt wird, die Ziele zu definieren, sprich eine konkrete Zielvereinbarung für das laufende Jahr abzuschließen.

Damit stellt sich die Frage, was in diesem Fall gilt. Geht der Arbeitnehmer dann leer aus? Das Ziel wurde schließlich nicht definiert und der Arbeitnehmer kann nicht beweisen, dass er dieses Ziel erreicht hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer sehr interessanten Entscheidung vom 17.12.2020 (8 AZR 149/20) dem Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch zugesprochen, wenn eine solche Zielvereinbarung nicht zustande gekommen ist.

Worum ging es?

Ein Arbeitnehmer war von März 2016 bis Mai 2017 bei einem Luftfahrtunternehmen als „Head of Operations“ beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag war geregelt, dass der Arbeitnehmer eine erfolgsabhängige variable Vergütung in Höhe von bis zu 25 % seines Bruttojahresgehaltes zusätzlich verdienen kann. Diese zusätzliche variable Vergütung sollte abhängig von Leistung und Geschäftsentwicklung sein. Die Voraussetzungen, die Höhle und die Auszahlung der volksabhängigen Vergütung sollten gesondert geregelt werden.

Dazu kam es aber nicht. Das Arbeitsverhältnis endete schließlich, ohne dass überhaupt eine Zielvereinbarung abgeschlossen wurde.

Der Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht einen Schadensersatzanspruch ein und begründete dies damit, dass es das Unternehmen unterlassen hat, mit ihm für die Jahre 2016 und 2017 eine Zielvereinbarung abzuschließen. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht und sprach ihm statt der eingeklagten 15.715,00 EUR brutto insgesamt 14.175,00 EUR brutto zu.

Im Ergebnis verwies das Bundesarbeitsgericht darauf, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 283, 252 BGB zusteht. Der Schadensersatzanspruch sei im Ergebnis nach § 254 Abs. 1 BGB um 10 % zu kürzen, weil auch der Kläger verpflichtet gewesen ist, Verhandlungen über den Abschluss der Zielvereinbarung aufzunehmen. Es sei dabei ausreichend, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zu Verhandlungen über die Zielvereinbarung auffordere. Das Bundesarbeitsgericht ging deshalb im vorliegenden Fall von einem Mitverschulden von 10 % aus.

Zielvereinbarungen sind gefährlich. Werden in dem laufenden Kalenderjahr die Ziele nicht festgelegt, droht dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch und damit die Zahlung des vollen Betrages (100 % Zielerreichung). Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes billigt dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Schadensersatz zu.


Max van der Leeden, Fachanwalt für Arbeitsrecht


www.kanzlei-vanderleeden.de


Foto(s): Max van der Leeden

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