Keine zwingende Erhöhung des Bußgelds bei Überschreitung um 50 % - Expertenbeitrag

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Oft scheinen die Chancen, einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Einspruch aufzuheben als gering. Im Verfahren wird der Betroffene häufig bereits von der Verwaltungsbehörde auf die angebliche Aussichtslosigkeit hingewiesen. Dies setzt sich vor Geruicht oft fort. Jeder Ordnungswidrigkeitsrichter bezieht sich normalerweise auf die Rechtsprechung des für sein Amtsgericht zuständigen Oberlandesgerichts. Diese sind als nächste Instanz für Rechtsbeschwerden zuständig. Häufig erfolgen solche Vorsatzhinweise bereits mit der Ladung zum Gerichtstermin und sind mit dem Hinweis auf eine Einspruchsrücknahme mangels Aussicht auf Erfolg versehen.

Je nach Region wird bei 40% oder 50 % Geschwindigkeitsüberschreitung von Vorsatz ausgegangen.

Für den Betroffenen bedeutet dies eine Verdopplung des Bußgelds gegenüber dem Regelsatz des Bußgeldkatalogs.

Die Annahme einer groben Pflichtverletzung muß objektiv Gewicht zukommen. Sie ist im Allgemeinen nur bei abstrakt oder konkret gefährlichen Ordnungswidrigkeiten gerechtfertigt, die immer wieder die Ursache schwerer Unfälle bilden (BT-Drucks. V/1319, S. 90).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 21 Jahren auf Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisiert. Er führt in Ordnungswidrigkeitsverfahren in Baden-Württemberg und Bayern ständig Verteidigungen vor den Amtsgerichten.

Der Bundesgerichtshof ist bei der Annahme von Vorsatz wesentlich zurückhaltender.

Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit ist demnach für sich noch keine grobe Pflichtverletzung. Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Täter auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt (BGH 4 StR 638/96). Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (BVerfG DAR 1996, 196, 197). Vor einer vorzeitigen Einspruchsrücknahme sollte daher ein spezialisiserter Anwalt konsultiert werden.

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