Kenntnisprüfung Zahnmedizin – mehr Prüfungsversuche bekommen!

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Es ist landesweit umstritten, wie viele Prüfungsversuche ein Zahnarzt mit Abschluss in einem Drittland bekommt. Bei den Humanmedizinern gibt es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 37 Absatz 7 Satz 2 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO): 3 Versuche. Bei den Apothekern ebenso: § 22d Absatz 6 Satz 2 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO): ebenfalls 3 Versuche.

Bei den Zahnärzten existiert solch eine Regelung nicht.

Urteil des OVG Niedersachsen vom 13.3.2014 (Az. 8 LB 73/13): keine Obergrenze

Schon das OVG Niedersachsen hatte in einem Urteil vom 13.3.2014 (Az. 8 LB 73/13, Rn. 32) ausgeführt, dass das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) Beschränkungen zur Wiederholung von Kenntnisprüfungen im Rahmen von Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei Zahnärzten nicht enthielte und auch nicht enthalte. Dem Vorschlag des Bundesrates, eine nur zweifache Wiederholung der Kenntnisprüfung zuzulassen, sei der Bundestag im Gesetzgebungsverfahren nicht gefolgt. 

Behörden gewähren nur 2 oder 3 Prüfungsversuche

Man könnte also meinen, damit sei die Sach- und Rechtslage geklärt. Das Gesetz enthält keine Regelung und die Rechtsprechung sieht keine Obergrenze, fertig.

In der Praxis ist leider nichts geklärt. Die einzelnen Bundesländer gewähren den Antragstellern unterschiedlich viele Prüfungsversuche. Zum Beispiel Niedersachsen und NRW: unendlich viele Prüfungsversuche. In Rheinland-Pfalz oder Bayern: 3 Versuche. In Sachsen und Baden-Württemberg nur 2 Versuche.

Juristisch ist dieser Flickenteppich sehr interessant. Jene Bundesländer, die nur 2 oder 3 Prüfungsversuche anbieten, verweisen auf selbst geschaffene, landesrechtliche Verwaltungsvorschriften. Nur gibt es nach meinem Dafürhalten keine Rechtsgrundlage im ZHG oder der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO), dass die Bundesländer auf Grundlage von einfachen Verwaltungsvorschriften die Anzahl der Prüfungsversuche einschränken dürften. Jene Bundesländer, die die Prüfungsversuche beschränken, tun dies also ohne Rechtsgrundlage.

Wenn Ihr Approbationsantrag mit der Begründung abgelehnt wird, Sie hätten die Gleichwertigkeit als Zahnarzt nicht nachgewiesen, da Sie 2x oder 3x durchgefallen seien, dann ist das angreifbar.

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