Neue Prüfungsversuche, wenn Kenntnisprüfung 3x nicht bestanden

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Das VG Chemnitz hat im Mai 2022 eine sehr wichtige Entscheidung über einen häufig anzutreffenden Sachverhalt getroffen.

Die Ärztin hatte in Albanien, also in einem Drittland, Humanmedizin studiert. Danach beantragte sie die Approbation in Sachsen. Die Gleichwertigkeit wurde am Anfang nicht geprüft. Die Ärztin verzichtete darauf. Sie wurde direkt zur Kenntnisprüfung zugelassen. Die Kenntnisprüfung bestand sie 3x, also endgültig nicht.

Das VG Chemnitz hat nun zweierlei entschieden:

  1. Auch wenn die Kenntnisprüfung 3x nicht bestanden wurde, hat die Ärztin nach wie vor einen Anspruch auf Erteilung eines Feststellungsbescheids zu ihren wesentlichen Ausbildungsunterschieden, § 3 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 S. 8 BÄO. Die Behörde muss die Gleichwertigkeit der Ausbildung überprüfen.
  2. Sollte der Feststellungsbescheid am Ende negativ ausfallen, so hat die Ärztin Anspruch darauf, dass sie noch einmal zur Kenntnisprüfung zugelassen wird. Mit allen 3 Prüfungsversuchen! Die Prüfungen VOR der Überprüfung der Gleichwertigkeit sind ungültig.

Aus dem Gesetz lässt sich das wie folgt argumentieren. § 3 Abs. 2 S.8 BÄO regelt: Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.

Das heißt, dass nur der Feststellungsbescheid zu den wesentlichen Unterschieden zur Auferlegung einer Eignungs-/Kenntnisprüfung durch die Behörde führt. Existiert dieser Bescheid nicht, durfte die Behörde dem Antragsteller die Prüfung nicht auferlegen. Wurde dem Antragsteller trotzdem ohne Feststellungsbescheid die Prüfung auferlegt und besteht er die Prüfung nicht, so kann die Behörde ihm die nicht bestandenen Prüfungen nicht entgegenhalten, weil es für die Prüfung keine Rechtsgrundlage gab. 

Bescheide zu den nicht bestandenen Prüfungen muss die Behörde aufheben. Das gilt auch dann, wenn die Bescheide bestandskräftig sind. Im Ergebnis kommt man über diesen Weg zu weiteren Prüfungsversuchen.

Vorher muss natürlich die Gleichwertigkeit geprüft werden. Die dafür erforderlichen Unterlagen muss der Antragsteller vorlegen. Dazu gehört insbesondere das Curriculum und die deutsche Übersetzung. Das mag zwar kostspielig sein, aber für viele Antragsteller, die 3x nicht bestanden haben, ist das die letzte Rettung.

Das gilt übrigens nicht nur für Humanmedizin, sondern auch für Zahnmedizin. Die Regelungen in der Bundesärzteordnung und dem Zahnheilkundegesetz sind deckungsgleich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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