Ketamin - Wirkung und Rechtslage dieser Modedroge

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Ketamin zählt zur Gruppe der Lokalanästhetika und findet Verwendung sowohl in der Human- als auch in der Veterinärmedizin. Es wird nicht ganz treffend als "Schweine-Speed" bezeichnet, da es dazu verwendet, Schlachvieh im Tiertransporter zu betäuben.

Unter den verschiedenen Substanzen in dieser Gruppe gilt Ketamin als das "mildeste" Anästhetikum und wird auch bei alten Menschen und Kindern eingesetzt.

Bei reinem Ketamin handelt es sich um ein kristallines, weißes, geruchloses Pulver mit leicht bitter-metallischem Geschmack. Als medizinisches Anästhetikum (Schmerzmittel) und Narkosemittel verabreicht man es als klare, salzwässrige Lösung zur intravenösen (i. v.) Injektion.

Ketamin kann geschluckt, gesnieft oder gespritzt werden und ist häufig, wenn es auf dem Schwarzmarkt gehandelt wird, mit anderen Substanzen und / oder Streckmitteln versetzt. In Pillenform kommt Ketamin meist in Großbritannien vor und wird dort (manchmal mit MDMA vermischt) als Ecstasy verkauft. Während des Vietnamkrieges war der Konsum von Ketamin zu Berauschungszwecken weit verbreitet.

Es gibt zwei Formen von Ketamin: Ketamin und S-Ketamin. Bei S-Ketamin handelt es sich um chemisch aufbereitetes Ketamin, bei dem die sedierende (beruhigende) und analgetische (schmerzstillende) Komponente stärker hervortritt.

Es verursacht nicht so häufig Nebenwirkungen wie Albträume oder Horrortrips und wird deshalb seit einigen Jahren in der Notfallmedizin häufiger verwendet als Ketamin. S-Ketamin wirkt ca. doppelt so stark wie Ketamin.

Ketamin wird auch K, Keta, Ket, Special K, Kate, Vitamin K genannt. Als Medikament wird es unter dem Namen Ketanest® gehandelt. S-Ketamin ist unter den Markennamen Ketanest-S® und Ketamin-S® in Apotheken erhältlich.

Ketamin ist eine Modedroge und auf Techno- oder Housepartys unter den Namen "K", "Migthy K" "Special K" oder "Kitcat" recht verbreitet, es wird häufig von Ärzten oder Apothekern beschafft. In der Technoszene ist die intravenöse Einnahme unüblich, "K" wird dort als Lösung geschluckt (oft gemischt mit Saft, um den bitteren Geschmack zu überlagern) oder eben gesnieft.

In korrekter Dosierung wird es als kurzzeitiger "Turboglücksbringer" beschrieben, als Substanz, die die Tänzer schweben lässt.

Gesundheitliche Risiken sind beim Mischkonsum von Ketamin mit Alkohol und/oder Barbituraten zu beachten, hier kann es schnell zu lebensbedrohlichen Atemdepressionen kommen.

Bei Monokonsum von Ketamin gilt:

Bei Überdosis: Spontane Bewusstlosigkeit (meist mit geöffneten Augen: Gefahr der Austrocknung der Augen), Lähmungen, Krampfanfälle und Koma nicht nur möglich sondern auch verbrieft.

Ebenfalls droht bei zu hohen Dosen die Gefahr einer Atemdepression, oder einfacher formuliert: Der Erstickungstod.

Zur Rechtslage:

Ketamin ist ein verschreibungspflichtiges Medikament, unterliegt aber nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Aber auch im Arzneimittelgesetz gibt es Strafvorschriften: Die §§ 95, 96 AMG und auch dort kann beim allzu freizügigen Umgang mit Ketamin (insbesondere wenn man damit unerlaubt Handel treibt) eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren verhängt werden.

Eine OWi nach § 24 a StVG kommt bei einer Rauschfahrt unter Ketamin nicht in Betracht, da Ketamin nicht von dieser Vorschrift erfasst wird. Allerdings kann die Fahrt unter Ketamineinfluss einen Verstoß gegen §§ 315 c , 316 StGB bedeuten, insbesondere wenn keine medizinisch indizierte Einnahme vorliegt. Eine Strafe steht also durchaus zu erwarten, also sauber zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen.

Die Wischtests der Polizei schlagen in der Regel nicht auf Ketamin, sondern nur auf die klassischen BtM an. Bei Ketamin ist das Stoffwechselprodukt Dehydro-Norketamin ein drei Tage nach dem Konsum nachweisbar. Auch die Fahrerlaubnis kann bei Abhängigkeit oder übermäßigen Konsum von Ketamin nach den Nummern 9.3. / 9.4. der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) der FeV in Gefahr geraten. Dann gibt es den Führerschein nur nach positiver MPU zurück, denn in beiden Fällen (Abhängigkeit und Missbrauch = regelmäßiger übermäßiger Gebrauch) wird die Fahreignung verneint.

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Strafrecht

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