KfW zahlt nicht aus! Was tun? Schadensersatz? Anwaltsinfo!

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Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin teilen mit, dass diverse Kunden sich mit Problemen bei KfW-Programmen an sie wenden, weil die KfW teilweise die beantragten und angekündigten Darlehen oder Tilgungszuschüsse nicht ausbezahlt, so z.B. beim KfW-

Programm (KfW 261 Kredit) für den Hausbau.


Zeit für Dr. Späth & Partner RAe mbB, hier die wichtigsten Fragen zu beantworten:


In einigen Fällen wurden die Darlehen auch tatsächlich zunächst ausbezahlt und dann aber zurück gefordert, und Tilgungszuschüsse teilweise gar nicht ausbezahlt, in einigen Fällen mit dem Argument, das die Antragsteller gegen die KfW-Förderbedingungen verstoßen hätten. bzw. die Förderbedingungen nicht eingehalten hätten, sondern z.B. zu früh mit dem Bau begonnen hätten.


Aktuell eine "ganz bittere Pille" z.B. für Häuslebauer angesichts der zwischenzeitlich dramatisch gestiegenen Zinsen bei einer Finanzierung.



Maßgeblich für dem „Kreditantrag“ des Antragstellers sind dabei vor allem auch die „Merkblätter der KfW", die vorab vom Antragsteller sorgfältig durchgelesen werden sollten, damit die Bedingungen eingehalten werden und keine "bösen Überraschungen" drohen. 


Bei den Angaben in diesen „Merkblättern“ könnte es sich, was im Einzelfall überprüft werden sollte, um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (ABG) handeln und eventuell könnte auch eine Überprüfung des jeweiligen Merkblatts anhand der Regelungen der §§ 305 ff. BGB statt finden, weil die KfW-Bank in ihrem Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher teilweise ausführt:


„Die KfW zahlt den Zuschuss im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages aus.“


Hier kann also bereits geprüft werden, ob die KfW nicht doch zur Auszahlung verpflichtet werden kann und ob die Förderbedingungen eindeutig waren.


Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts- vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2008-3 B 11/08- NVwZ 2008, 1355, 1356, Rndr. 18) – ist die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden (vgl. Art. 20 III GG).


In anderen Fällen kann geprüft werden, ob nicht Dritte zur Auszahlung oder zum Schadensersatz verpflichtet werden können wie z.B. Energieberater oder Hausbanken, die oftmals laut diversen KfW-Programmen für die Antragstellung vom Antragsteller zwigend hinzu gezogen werden müssen. Teilweise könnten diese in diversen Fällen zwingend hinzu zuziehenden Berater als „Erfüllungsgehilfin“ der KfW gem. §§ 278 ff. BGB zu qualifizieren sein oder sogar eigene Beratungspflichten haben, z.B. gem.  § 280 BGB.


Auch kann im Einzelfall geprüft werden, ob sich nicht Verpflichtungen aufgrund der Inanspruchnahme „besonderen persönlichen Vertrauens“, sog. „Vertrauenshaftung“ gem. § 311 Abs. 2 BGB ergeben, wonach ein Schuldverhältnis mit Pflichten auch z.B. durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht oder durch die Anbahnung eines Vertrages.

Darüber hinaus hatte die Rechtsprechung schon Aufklärungs- und Beratungspflichten normiert, bei deren Verletzung teilweise ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können (siehe z.B. BGH, Az. XI ZR 33/10).


Es sollte also nach Ansicht von Dr. Späth & Partner immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob die KfW zu Recht beantragte Förder-/Darlehensmittel oder Tilgungszuschüsse nicht ausbezahlt oder diese doch noch zur Auszahlung bewegt werden kann.


Außerdem kann darüber hinaus geprüft werden, ob nicht ggf. Dritte, die teilweise eingeschaltet werden mussten, wie Energieberater oder die Hausbank, hier Fehler gemacht haben und somit für die erfolglose Antragstellung verantwortlich sind und somit eventuell ggf. sogar schadensersatzpflichtig gemacht werden können.


Betroffene, die Schwierigkeiten mit ihrer beantragten KfW-Förderung haben, haben, was immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte, somit durchaus Chancen, zu ihrer beantragten KfW-Förderung zu kommen oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.






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