Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung: Ist die begrenzte Auszahlung von Minderkilometern zulässig?

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei einem solchen Leasingvertrag vereinbaren die Vertragsparteien für den Vertragszeitraum eine bestimmte Gesamtfahrleistung, also als Beispiel 36 Monate und 45.000 km. Unter Berücksichtigung dessen bestimmt der Leasingeber (LG) die vom Leasingnehmer (LN) monatlich zu zahlenden Leasingraten. Dabei berücksichtigt der LG insbesondere den zu erwarten Wertverlust am Pkw und natürlich den gewünschten Gewinn. Gibt der LN dann nach Ablauf der Vertragszeit den Pkw im vertragsgemäßen Zustand (übliche Abnutzung) zurück, ist von einer sog. Vollamortisation des Leasingobjektes auszugehen. Zu den Vertragsbedingungen gehört, dass bei mehr gefahrenen Kilometern oberhalb (bzw. unterhalb) einer neutralen Grenze von 2500 km (im obigen Beispiel also bei mehr als 47.500 km) der LN pro Mehrkilometer eines festgelegten Betrag zahlen muss, z. B. 0,15 EUR. Bei Minderkilometern (im Beispiel also bei weniger als 42.500 km) erhält der LN Geld zurück, allerdings pro Kilometer weniger als bei Mehrkilometern, z. B. 0,10 EUR.

All dies sind übliche Bedingungen und von der Rechtsprechung als zulässig abgesegnet. Soweit ersichtlich noch nicht entschieden ist jedoch folgender Fall:

Firma X hat für einen ihrer Geschäftsführer einen hochpreisigen Pkw für 4 Jahre geleast und eine Gesamtfahrleistung von 75.000 km vereinbart. Nach einer in Anspruch genommenen Fahrleistung von nur 25.000 km stirbt der Geschäftsführer. Die Firma hat keine anderweitige Verwendung für den Pkw. Auch eine Weitergabe des Pkw nebst Vertrag an Dritte – der der LG zugestimmt hätte – scheitert. Danach bittet die Firma um eine Anpassung/Reduzierung der Leasingraten, da der Pkw ja weniger genutzt werde. Der LG lehnt ab.

Nach Vertragsende wird der Pkw also mit einer Laufleistung von 25.000 km zurückgegeben, mithin mit (75.000 – 25.000 – 2500) 47.500 Minderkilometern. Der LG rechnet jedoch nur 10.000 Minderkilometer ab und beruft sich dabei auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in denen eine entsprechende Klausel derartiges zulässt.

Eine solche AGB-Klausel findet sich in den AGB zahlreicher Leasinggesellschaften. Ist eine solche Klausel aber zulässig?

Sie könnte vorliegend gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein. Dass die Firma X den Pkw nicht wie von ihr gedacht nutzen konnte, ist allein ihr Risiko und gab ihr z. B. auch kein Recht zur Kündigung des Vertrages (vgl. § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB). Aber: Der LG ist vorliegend bereichert, erhält er doch neben den „vollen“ Leasingraten, mithin trotz Vollamortisation, noch einen erheblich weniger abgenutzten Pkw. Nach dem in § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass nämlich der LG/Vermieter sich in einen solchen Fall nicht auf Kosten des LN/Mieters bereichern darf, ist die Stellung einer solchen Klausel in AGB durch den LG unzulässig.

RA Bernd Michalski

August 2014



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Bernd Michalski

Beiträge zum Thema