Kilometerleasing - Leasing mit Kilometerabrechnung: Was sind Mehrkilometer / Minderkilometer?
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Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung wird die Kilometerleistung des Fahrzeugs für die Vertragslaufzeit festgelegt.
Nur selten wird der Leasingnehmer exakt die vertragliche Laufleistung bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs einhalten. Nun stellt sich die interessante Frage welche Folgen hat ein Unter- oder Überschreiten der festgelegten Kilometer.
In der Regel enthalten Leasingverträge hierzu Regelungen wie z.B.:
"Nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasingzeit werden pro Mehrkilometer 0,09 € berechnet bzw. 0,06 € pro Minderkilometer vergütet, dies soweit die Abweichung der Laufleistung mehr als 2500 km beträgt (Freigrenze)."
Rechnen wir einmal beispielhaft zwei Standardfälle durch:
Laut Leasingvertrag haben Sie für drei Jahre Laufzeit eine Kilometerleistung von 30.000 km vereinbart. Mehrkilometer werden mit 0,09 € / km belastet. Minderkilometer werden mit 0,06 € / km vergütet.
1. Fall: Mehrkilometer:
Sie geben das Fahrzeug nach den 3 Jahren mit 40.000 km zurück. Sie sind also 10.000 km mehr gefahren als vereinbart.
Lösung: Ihnen werden 10.000 km x 0,09 € berechnet, d.h. Sie erhalten eine Nachberechnung in Höhe von 900,00 EUR.
2. Fall: Minderkilometer:
Sie geben das Fahrzeug nach den 3 Jahren mit 20.000 km zurück. Sie sind also 10.000 km weniger gefahren als vereinbart.
Lösung: Ihnen werden 10.000 km x 0,06 € vergütet, d.h. Sie erhalten eine Gutschrift in Höhe von 600,00 EUR.
Soweit so einfach. Was hat es nun aber mit diesen ominösen 2500 km in obiger Klausel auf sich?
Zur Vereinfachung der Abrechnung wird in vielen Leasingverträgen eine Freigrenze von 2500 km eingebaut, innerhalb derer keine Nachberechnung bzw. Vergütung stattfindet. Am besten lässt sich dies in einem konkreten Rechenbeispiel darstellen:
3. Fall: Mehrkilometer innerhalb der Freigrenze
Sie geben das Fahrzeug nach 3 Jahren mit 32.400 km zurück. Sie sind also 2400 km mehr gefahren als vereinbart.
Lösung: Eine Nachberechnung der 2400 km findet nicht statt, da Sie das Fahrzeug innerhalb der vertraglichen Freigrenze von 2500 km = 32.500 km zurückgegeben haben.
4. Fall: Minderkilometer innerhalb der Freigrenze
Sie geben das Fahrzeug nach 3 Jahren mit 27.600 km zurück. Sie sind also 2400 km weniger gefahren als vereinbart.
Lösung: Eine Vergütung der 2400 km findet nicht statt, da Sie das Fahrzeug innerhalb der vertraglichen Freigrenze von 2500 km = 27.500 km zurückgegeben haben.
FAZIT: Für obiges Beispiel findet zwischen 27.500 km und 32.500 km keine Nachberechnung / Vergütung statt.
Was aber passiert, wenn Sie diese Freigrenze auch nur geringfügig über- bzw. unterschreiten?
Es handelt sich bei den 2500 km um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Einen Freibetrag könnten Sie immer abziehen. Bei der Freigrenze gilt das „Alles oder Nichts“ Prinzip! Nachfolgende Rechenbeispiele verdeutlichen dies:
5. Fall: Mehrkilometer außerhalb der Freigrenze
Sie geben das Fahrzeug nach 3 Jahren mit 32.500,10 km zurück. Sie sind also 2.500,10 km mehr gefahren als vereinbart.
Lösung: Ihnen werden 2500,10 km x 0,09 € berechnet, d.h. Sie erhalten eine Nachberechnung in Höhe von 225,00 EUR. Warum? Weil Sie Freigrenze überschritten haben.
6. Fall: Minderkilometer außerhalb der Freigrenze
Sie geben das Fahrzeug nach 3 Jahren mit 27.499,9 km zurück. Sie sind also 2.500,10 km weniger gefahren als vereinbart.
Lösung: Ihnen werden 2500,10 km x 0,06 € vergütet, d.h. Sie erhalten eine Vergütung in Höhe von 150,00 EUR. Warum? Weil Sie Freigrenze überschritten haben.
FAZIT: Wie Sie sehen kann ein Kilometer Unterschied durchaus einen erheblichen Betrag ausmachen.
ACHTUNG: UNTERSCHIED FREIBETRAG!
Manche Verträge enthalten abweichende Klauseln wie z.B:
„Ist bei der Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasingzeit die festgelegte Gesamtkilometerlaufleistung über- bzw. unterschritte, werden die gefahrenen Mehr- bzw. Minderkilometer dem Leasingnehmer zu dem im Leasingvertrag genannten Satz nachberechnet bzw. vergütet. Bei der Berechnung von Mehr- und Minderkilometern bleiben 2500 km ausgenommen.“
Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag (auch Kulanz genannt). Hier werden die 2500 km Differenz nicht in die Berechnung einbezogen.
Bei Fall 5 müssten Sie daher keine Nachvergütung leisten; im Fall 6 würden Sie aber auch keine Erstattung erhalten!
Um eine Nachzahlung zu vermeiden, ist eine realistische Festlegung der Kilometerzahl wichtig. Auch sollten Sie die Freigrenze / Freibetrag von 2500 km im Auge behalten.
(Anmerkung: Manche Leasingverträge schließen eine Vergütung der Minderkilometer gänzlich aus oder beschränken diese z.B. auf maximal 10.000 km.)
Meine Ratschläge für Sie:
Ein Leasingvertrag ist ein komplexes rechtliches Konstrukt. Und gerade diese Komplexität führt zu vielen Streitigkeiten. Lassen Sie sich daher von einem Spezialisten vertreten!
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