KG Berlin: Betreiben einer Handelsplattform für Bitcoins ohne Erlaubnis der BaFin ist nicht strafbar

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Der Sachverhalt

Der Angeklagte betrieb im Internet eine Handelsplattform, auf der Nutzer untereinander mit Bitcoins handeln konnten. Verkäufer konnten ihre Bitcoins auf ihrem Konto bereitstellen und Käufer konnten den Kaufpreis auf ein Konto der Handelsplattform bei einer polnischen Bank einzahlen.

Im Sommer 2013 erhöhte sich das Guthaben auf dem Konto infolge eines Bitcoin-Hypes innerhalb von rund 2 Wochen von rund 210.000 auf ca. 2,5 Millionen Euro. Daraufhin sperrten die polnischen Behörden das Konto wegen des Verdachts auf Geldwäsche. Außerdem kündigte die polnische Bank das Konto. Auf anwaltlichen Rat schaltete der Beklagte die Handelsplattform schließlich wegen des gestörten Zahlungsverkehrs ab.

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Angeklagten Anklage wegen des unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen nach §§ 54, 32 KWG. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 32 KWG zu einer Geldstrafe. Auf die Berufung des Angeklagten hob das Landgericht Berlin die Verurteilung auf. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin Revision ein.

Die Entscheidung

Das Kammergericht hat die Revision zurückgewiesen. Der Angeklagte habe sich nicht strafbar gemacht, weil er keine Finanzdienstleistung erbracht habe. Eine Finanzdienstleistung erbringe unter anderem, wer Geschäfte über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten vermittele. Da es sich bei Bitcoins nicht um Finanzinstrumente handele, liege keine Strafbarkeit vor.

Unklare Rechtslage

Da die BaFin anderer Auffassung ist, sollte man sich nicht auf das Urteil des Kammergerichts Berlin verlassen und vorsichtshalber eine Genehmigung der BaFin einholen, bevor man eine Handelsplattform für Bitcoins oder andere Kryptowährungen eröffnet.


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