KG und Künstlersozialabgabe

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Die KSK-Abgabe bei der Kommanditgesellschaft


Die Gesellschaftsform der KG bietet, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG), im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe einige Vorteile. Die Rechtsprechung des BSG ist hier durchaus unternehmerfreundlich.

Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen bzw. zum Einzelunternehmer hat die KG nämlich zwei entscheidende Vorteile:

  • Der Kunde muss keine Abgabe auf die in Rechnung gestellten Leistungen der KG zahlen (wie bei der GmbH).
  • Es fällt unter Umständen keine KSK Abgabe auf Gewinnentnahmen durch die Gesellschafter an. Hier liegt ein entscheidender Vorteil zur (Kreativ-)GmbH, denn das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer solchen GmbH fällt oft voll unter die KSK Abgabe (mehr Infos hierzu in meinem Artikel: Künstlersozialabgabe für GmbH-Gesellschafter).

Außerdem: KG-Gesellschafter können in der KSK versichert sein, soweit sie künstlerisch tätig sind.

Hierzu im Einzelnen:


Keine Abgabepflicht des Kunden auf Leistungen der KG


Kunden einer Kommanditgesellschaft (KG) müssen auf deren Rechnungen bzw. Leistungen keine Künstlersozialabgabe zahlen.

Letztlich wird die KG damit wie eine GmbH behandelt, obwohl sie (im Gegensatz zur GmbH) eine sogenannte Personengesellschaft ist. Deshalb wurde sie auch früher, bzgl. der Abgabepflicht für Leistungen der Gesellschaft, genau wie eine GbR behandelt.

Denn auch die GbR ist eine Personengesellschaft und man geht hier davon aus, dass die Leistungen im rechtlichen Sinne direkt durch die Gesellschafter und nicht durch die Gesellschaft erbracht werden.

Das BSG hat hierzu allerdings mittlerweile festgestellt (etwas vereinfacht):

„Der gesetzliche Normaltyp einer KG unterscheidet sich klar von der GbR. Die GbR zeichnet sich durch die Gemeinschaftlichkeit der Zweckverfolgung der Gesellschafter aus. Ihr fehlt es nach außen an einer klar erkennbaren rechtlichen Struktur. Die KG ist damit nicht vergleichbar und ihre Gesellschafter können nicht zwingend als mit der Erstellung von künstlerischen bzw. publizistischen Werken befassten selbstständige Künstler oder Publizisten angesehen werden.“


Gewinnentnahmen bleiben abgabefrei


Die Künstlersozialkasse hat die Künstlersozialabgabe in der Vergangenheit auf Gewinnentnahmen der KG Gesellschafter erhoben.

Dass dies so einfach nicht geht, hat das Bundessozialgericht mittlerweile festgestellt. Das BSG sagt hierzu:

„Es kann nicht einfach angenommen werden, dass jeder Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG schon allein durch seine Gesellschafterstellung ähnlich dem GbR-Gesellschafter als selbstständiger Künstler oder Publizist im Sinne von § 25 Ab.s 1 S. 1 KSVG an der Herstellung eines gemeinschaftlichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist.“

(siehe hierzu auch das BSG-Urteil vom 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R zu Costa Cordalis)

Hieraus folgt letztlich, dass bei einer KG unter Umständen an keiner Stelle (weder beim Kunden noch intern) die Künstlersozialabgabe anfällt.

Es ist allerding nach wie vor nötig die Abläufe entsprechend zu gestalten und die Position gegenüber der KSK oder der DRV  juristisch zu verteidigen.


Versicherungspflicht von Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft (KG)


Es ist möglich als Gesellschafter einer KG in der KSK versichert zu sein. Auch, wenn die Vergütung über Gewinnentnahmen erfolgt.

Die KSK ist hier allerdings meist anderer Ansicht, da es nach Meinung der KSK am „Arbeitseinkommen“ gemäß § 3 Abs. 1 KSVG fehlt.

Jedoch sagt das Bundessozialgericht hierzu (etwas vereinfacht):

„Ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Bezahlung ist ausreichend. Damit erfüllen auch Gewinnentnahmen das Tatbestandsmerkmal des „Arbeitseinkommens“ gemäß § 3 Abs. 1 KSVG.“


Fazit


Das Manövrieren zwischen Versicherungspflicht und Abgabepflicht bei Gesellschaften, wie der GmbH, der GmbH & Co. KG und der KG, bleibt ein komplizierter Bereich.

Allerdings lässt die Rechtsprechung des BSG weiterhin gute Gestaltungsmöglichkeiten zu.

Ich bin als Fachanwalt auf Lösungen rund um die Künstlersozialabgabe spezialisiert. Wir vertreten auf Wunsch sowohl die Gesellschaft, als auch die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, GmbH & Co. KG bzw. KG.

Mehr Infos unter: www.ksk-rechtshilfe.de oder auf meinem anwalt.de Profil.


Die Basics zur KG  


Gründung einer KG:

  • Es müssen sich mindesten zwei Personen als Gesellschafter zusammenfinden. Diese müssen allerdings nicht gleichberechtigt sein.
  • Es muss ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden.
  • Es muss eine Eintragung in das Handelsregister vorgenommen werden.
  • Man unterscheidet zwei Arten von Gesellschaftern: Komplementär (hat Geschäftsführungsbefugnis) und Kommanditist (hat keine Geschäftsführungsbefugnis)

Haftung & Kosten:

  • Ein Komplementär einer KG haftet vollumfassend mit seinem Privatvermögen. Ein Kommanditist nur mit dem Vermögen, welches er in die Gesellschaft eingebracht hat.
  • Die Kosten für die Eintragung einer KG belaufen sich auf 100,- Euro für max. drei Gesellschafter (jeder weitere Gesellschafter 40,- Euro).
  • Hinzu kommen eventuell Kosten für einen Rechtsanwalt. Ein Anwalt ist allerdings nicht unbedingt nötig. Die Kosten sind hier vom Aufwand abhängig, sollten aber maximal 1000,- Euro nicht übersteigen, soweit es sich nicht um einen außergewöhnlich komplizierten Gründungsfall handelt.


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