Kinder enterben – warum, wie und was ist mit dem Pflichtteil?

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Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt im folgenden Beitrag und Video die Enterbung von Kindern - mit Praxistipps der Fachanwälte für Erbrecht von ROSE & PARTNER.

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Für die Enterbung von Kindern gibt es einigen Gründe, wenige Wege und ein großes Problem namens Pflichtteil. Der Ausschluss der Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge sollte jedenfalls nicht nur wohl überlegt, sondern auch gut geplant werden.

Söhne und Töchter als pflichtteilsberechtigte gesetzliche Erben

Wenn es um das Erben geht, stehen die Kinder in der ersten Reihe. Als Abkömmlinge sind sie gesetzliche Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB) und schließen andere Verwandte von der Erbfolge aus. Verschiebt man die Erbquoten zu ihren Ungunsten, hilft ihnen als nächste Angehörige das Pflichtteilsrecht (§ 2303 BGB).

Gründe für die Enterbung von Kindern

Kinder stehen Ihren Eltern aber nicht immer so nahe, wie es das Erb- und Pflichtteilsrecht unterstellt. Und leider kommt es in den besten Familien vor, dass sich Eltern und Kinder maximal voneinander entfernen. Dann liegt eine Enterbung nahe, vor allem wenn es alternative Erben, insbesondere Geschwisterkinder oder andere nahestehende Personen gibt.

Aber auch, wenn das Eltern-Kind-Verhältnis noch gut ist oder die Kinder noch zu jung sind, um sie nicht mehr lieb zu haben, kann eine Enterbung Sinn machen. Es kann schließlich kein Zufall sein, dass das Berliner Testament der beliebteste letzte Wille im deutschen Erbrecht ist. Bei deisem Ehegattentestament setzen sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben ein und enterben damit ihre Kinder. Diese sollen erst nach dem zweiten Erbfall zum Zuge kommen. Damit soll die wirtschaftliche Versorgung und Handlungsfähigkeit  des länger lebenden Partners gesichert werden.

„Du bekommst nix!“ – Anordnung der Enterbung im Testament

Wer nun ein Kind oder gleich mehrere Kinder enterben will, muss dies in einer letztwilligen Verfügung, also mit einem Testament oder einem Erbvertrag. Im Testament kann das auch in handschriftlicher (eigenhändiger) Form geschehen, während der Erbvertrag stets der notariellen Beurkundung bedarf. 

Die Enterbung kann durch ausdrückliche Formulierung („Ich enterbe meinen Sohn…“) oder auch durch die Einsetzung anderer Personen als Erben geschehen.

Es bleibt der Pflichtteil – oder doch nicht?

Ein ungeliebter Sohn oder eine undankbare Tochter sind also schnell enterbt. Doch wer glaubt, die Kinder hätten damit überhaupt keine Teilhabe am Nachlass, hat die Rechnung ohne den Pflichtteil gemacht. Der steht den Kindern nämlich als pflichtteilsberechtigte Angehörige zu. Da er immerhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt und als Geldzahlung geschuldet wird, stellt er ein erhebliches Störfeuer bei der Nachlassplanung dar.

Mit einem Testament lässt sich der Pflichtteil von Kindern regelmäßig nicht in den Griff bekommen. Die Anordnung einer Pflichtteilsentziehung im Testament ist nur in krassen Ausnahmefällen grober Verfehlungen möglich und daher praktisch kaum einschlägig. Und auch die sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln in den Berliner Ehegattentestamenten, können die Forderung des Pflichtteils zwar unattraktiv machen, letztlich aber nicht verhindern.

Wirksamer ist da schon ein vertraglicher Pflichtteilsverzicht, den es häufig aber nur gegen die Zahlung einer Abfindung geben wird. Beliebt ist die Aushöhlung des Nachlasses durch lebzeitige Schenkung. Hierbei entstehen jedoch regelmäßig Pflichtteilsergänzungsansprüche, die frühestens nach 10 Jahren überhaupt keine Rolle mehr spielen. Alternativ sollte man – gerade bei Immobilien – über einen Verkauf gegen eine lebenslange dauernde Last in Erwägung ziehen, da im Erbfall weder die Immobilie noch die (aufgebrauchte) Rentenzahlung zum Nachlass gehört.

Schließlich kann man als Erblasser noch über eine Heirat oder die Adoption weiterer Kinder nachdenken, um die Pflichtteilsquote enterbter Kinder zu reduzieren.

Noch mehr Informationen zum Erben und Enterben von Kindern und rund um den Pflichtteil finden Sie auf der Website der Kanzlei ROSE & PARTNER. 

https://www.rosepartner.de/kind-enterben-pflichtteil.html



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