Kindergeld abgelehnt: BFH verwirft Nichtzulassungsbeschwerde
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Wer vor Gericht verliert, hat oft noch die Möglichkeit, Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe einzulegen. Neben den laufenden Fristen und der inhaltlichen Begründung darf aber eines nicht vergessen werden: Das Urteil, um das es gehen soll, muss eindeutig bestimmbar sein, sonst sind Anträge leicht unzulässig.
Zahlung von Kindergeld gestoppt
Ein Vater stritt mit der Familienkasse um die Gewährung von Kindergeld für seine volljährige Tochter. Nachdem diese von ihrem Studium beurlaubt worden war, meinte die Behörde nicht mehr zahlen zu müssen. Einspruchsverfahren und Klage in erster Instanz blieben erfolglos. Die Revision wurde vom Finanzgericht nicht zugelassen.
Allerdings ist auch noch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung direkt zum Bundesfinanzhof (BFH) möglich. Die muss nach § 116 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO), nachdem das vollständige Urteil aus der ersten Instanz zugestellt worden ist, innerhalb eines Monats eingelegt werden.
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision
Dabei muss natürlich deutlich werden, gegen welches Urteil überhaupt vorgegangen werden soll. Und hier lag in dem obigen Fall das Problem. Die kurz vor Ende der Frist eingereichte Beschwerdeschrift begann nämlich mit den Worten „In der Finanzstreitsache Finanzgericht Rheinland-Pfalz“.
Im weiteren Verlauf des gleichen ersten Satzes hieß es dagegen, dass „gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern“ nebst Aktenzeichen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt würde. Eine Kopie des angefochtenen Urteils – so wie es § 116 Abs. 2 FGO zwar nicht zwingend vorschreibt, aber zumindest empfiehlt – war der Beschwerdeschrift nicht beigefügt.
Zwei Gerichte, aber nur eins ist das richtige
Der BFH wandte sich daraufhin zunächst an das FG Mecklenburg-Vorpommern und forderte dort das entsprechende Urteil nebst Akte an. Allerdings wäre das FG Rheinland-Pfalz das richtige Gericht gewesen. Das aber stellte sich erst heraus, nachdem die Beschwerdefrist von einem Monat bereits abgelaufen war.
So verwarf der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit und beschäftigte sich gar nicht weiter mit dem Inhalt. Steht nämlich innerhalb der Beschwerdefrist nicht eindeutig fest, welches konkrete Urteil angefochten werden soll, liegt keine formal richtige und zulässige Beschwerde vor.
Fazit: Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH muss zunächst das Finanzgericht, um dessen Urteil es gehen soll, zweifelsfrei benannt sein. Am besten sollte die angefochtene Entscheidung gleich in Kopie beigefügt werden.
(BFH, Beschluss v. 13.10.2015, Az.: III B 136/14)
(ADS)
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