Kindergeld für Eltern eines Kindes mit Behinderung

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Unabhängig von Altersbegrenzungen und damit auch über das 25. Lebensjahr hinaus wird Kindergeld für ein Kind gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dies bedeutet, dass das Kind mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln den gesamten notwendigen Lebensbedarf nicht bestreiten kann.

Voraussetzung ist, dass die Behinderung des Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein muss. Außerdem muss die Behinderung der Grund dafür sein, dass das Kind seinen notwendigen Lebensbedarf nicht decken kann. Diese Voraussetzung gilt u. a. als erfüllt, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen oder eine volle Erwerbsminderungsrente festgestellt ist. Es ist unerheblich, ob die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, vor dem 25. Lebensjahr oder später eingetreten ist.

Übersteigen die kindeseigenen finanziellen Mittel nicht den Grundfreibetrag i.H.v. derzeit 9.408 € (2020) im Kalenderjahr, geht die Familienkasse davon aus, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Das Vermögen des Kindes hat hierbei keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld.

Behinderungsbedingter Mehrbedarf des Kindes mit Behinderung kann jedoch dazu führen, dass die Einkünfte den Grundfreibetrag erheblich übersteigen können und trotzdem Anspruch auf Kindergeld besteht. Dieser Mehrbedarf kann entweder konkret nachgewiesen oder pauschal in Ansatz gebracht werden. Steuerrechtlich gibt es bestimmte Pauschbeträge, die berücksichtigungsfähig sind. Nach der Dienstanweisung des Bundeszentralamtes für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz gelten gem. A 19.4 Abs. 4 S. 2 die steuerrechtlichen Regeln von § 33 b Abs. 3 EStG auch beim Kindergeld und können statt der Einzelnachweise herangezogen werden.

Die Pauschalen betragen bei einem Grad der Behinderung von 50 jährlich 570 Euro, GdB 60 jährlich 720 Euro, GdB 70 jährlich 890 Euro, GdB 80 jährlich 1060 Euro, GdB 90 jährlich 1230 Euro und einem GdB 100 jährlich 1420 Euro. Für behinderte Menschen, die „hilflos“ sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3 700 Euro.

Diese pauschale Geltendmachung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen ergibt sich eindeutig aus der Dienstanweisung des Bundeszentralamtes für Steuern, ist jedoch nicht bei allen Familienkassen bekannt und wird auf offiziellen Homepages nicht erwähnt. Hier empfiehlt es sich, ggf. gegen einen ablehnenden Kindergeldbescheid Einspruch einzulegen und auf die geltenden Regelungen hinzuweisen.


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