Kindergeld für EU- und EWR-Ausländer

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Die Finanzgerichte bis hin zum Bundesfinanzhof haben wiederholt entschieden, dass deutsches Kindergeld an polnische Saisonarbeiter zu zahlen ist. Weniger bekannt ist, dass der Kindergeldanspruch auch für selbständig tätige Personen aus dem EU-Ausland – z. B. Pflegekräfte – in Betracht kommt. Damit tut sich die Familienkasse mitunter schwer.

Voraussetzung ist dann ein Wohnsitz in Deutschland. Einen Wohnsitz hat, wer über eine abgeschlossene Wohnung verfügt und diese nach den objektiven Umständen beizubehalten und zu nutzen beabsichtigt. Wenn etwa eine polnische Pflegerin in Deutschland einen alten Menschen pflegt und während der Pflegezeit eine eigene Wohnung zur Verfügung hat, während ihr noch in der Ausbildung stehendes Kind die gemeinsame Wohnung im Polen bewohnt, kann der Anspruch gegeben sein. Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern, können diese Personen unter sich einen Berechtigten benennen. Selbst wenn das Kind nicht im Haushalt eines Berechtigten lebt, kann derjenige oder diejenige das Kindergeld beanspruchen, der für das Kind Unterhalt zahlt.

Kinder, für die Kindergeld beantragt werden kann, sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Wenn das Kind noch eine Berufsausbildung absolviert, kann Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs beantragt werden.

Weitere Voraussetzung für den Kindergeldanspruch ist eine steuerliche Identifikationsnummer für den Elternteil, der Kindergeld beantragt. Die Identifikationsnummer kann auch nachträglich noch beantragt werden.

Im Heimatstaat zu beanspruchende Leistungen für Kinder werden angerechnet.

Der Antrag auf Kindergeld wirkt auf die letzten 6 Monate (bis 31.12.17: 4 Jahre) vor Antragstellung zurück. Lassen Sie sich anhand der Umstände Ihres individuellen Falles beraten.


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