Kindesunterhalt im freiwilligen sozialen Jahr

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Leistet ein volljähriges Kind ein freiwilliges soziales Jahr ab, entscheiden Gerichte unterschiedlich über die Frage, ob das Kind noch unterhaltsberechtigt ist.

Grundsätzlich soll ein Kind nach Abschluss der Schulausbildung alsbald eine Berufsausbildung beginnen und diese „mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit“ beenden. Was geschieht also in einem zwischengeschalteten freiwilligen sozialen Jahr?

Das OLG Celle vertritt die Ansicht, dass auch während des freiwilligen sozialen Jahres ein Unterhaltsanspruch des Kindes als Ausbildungsunterhalt besteht. Dabei stellt das OLG Celle nicht darauf ab, ob die Tätigkeit, die das Kind im Jahr ausübt, für die weitere Ausbildung erforderlich ist. Es sei eine am Gemeinwohl orientierte Tätigkeit, die auch soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermittelt. Im Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten steht, dass diese Dienste neben der beruflichen Orientierung und Arbeitsplatzerfahrung auch wichtige personale und soziale Kompetenzen vermittelt. Diese wiederum verbessern als Schlüsselkompetenzen die Arbeitsmarktchancen.

Auch werden die freiwilligen sozialen Jahre pädagogisch begleitet. Es finden regelmäßig Seminare statt. Deshalb ist es durchaus vertretbar, entgegen der herrschenden Meinung in der Literatur und Rechtsprechung einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch für die Zeit eines freiwilligen sozialen Jahres dem Grunde nach anzuerkennen. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn das Kind zu Beginn des freiwilligen sozialen Jahres minderjährig ist. Kommt noch eine Empfehlung im Rahmen einer beruflichen Orientierung hinzu, dass das Kind vor Beginn einer Ausbildung zum Beruf im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres erproben soll, ob es für diesen Beruf geeignet ist, dann ist dies ein weiteres Argument für eine Unterhaltsverpflichtung.

Auch wenn das freiwillige soziale Jahr keine mittelbare Voraussetzung für die Ausbildung ist: Ein Nutzen hat es für das Kind auf jeden Fall. Es erleichtert die Berufsfindung, führt dadurch zu einem zügigen Abschluss, vermeidet einen Wechsel und stellt einen wichtigen Baustein für die künftige Ausbildung dar. Der BGH gesteht jungen Volljährigen eine Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zu. Gewisse Verzögerungen in der Ausbildung, die nur auf einem leichten Versagen beruhen, sind hinzunehmen und von den Eltern finanziell mitzutragen. Auch sollte nicht verkannt werden, dass Jugendliche, die solch ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, bei Antritt einer Ausbildung oder eines Studiums gereifter und in ihrer Persönlichkeit sicherer sind. Auch das können Eltern ihren Kindern mitgeben.


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