Kindesunterhalt: Kosten für Luxusausbildung

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Der ständig steigende Leistungsdruck und der sich global entwickelnde Arbeitsmarkt veranlassen Eltern immer häufiger, ihre Kinder zur Ausbildung auf teure Privatschulen oder Internate zu schicken, weil sie glauben, dass ihre Kinder dort die bessere Ausbildung erhalten. Diese Entscheidung will nicht zuletzt wegen der damit einhergehenden Kosten wohlüberlegt sein, wie eine Entscheidung des OLG München aus dem Jahre 2007 bereits zeigt (Urteil vom 18. September 2007 – 30 UF 34/07).

Hier klagte die nichteheliche Tochter eines Augenarztes, der bereits Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zahlte, auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung und Ausbildung in dem privaten Internat Salem am Bodensee. Die Kindesmutter, eine Lehrerin, war allein sorgeberechtigt und entschied – auch allein –, die Klägerin in dem o. g. Internat unterzubringen und unterrichten zu lassen. Die Kosten dafür bezifferte sie auf monatlich rund 635,00 Euro und machte diesen Betrag als Mehrbedarf zusätzlich zum Unterhalt geltend.

Das Familiengericht gab der Klage zunächst im Wesentlichen statt. Das OLG hob diese Entscheidung allerdings auf. Das OLG bestätigte zwar, dass der allein sorgeberechtigte Elternteil grundsätzlich die Art und Weise der Ausbildung des minderjährigen Kindes auch allein festlegen kann und der barunterhaltsverpflichtete andere Elternteil diese Entscheidung im Grundsatz zu akzeptieren habe. Allerdings ist hier nach Ansicht des OLG von Seiten des Sorgeberechtigten, mit Rücksicht auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil, Maß zu halten. Erhebliche Mehrkosten seien nur dann anzuerkennen und bei entsprechender Leistungsfähigkeit von dem anderen Elternteil zu tragen, wenn die Schulauswahl aus Kindeswohlgründen notwendig und die Mehrbelastung des unterhaltsverpflichteten Elternteils deswegen gerechtfertigt sei.

Kosten für den Besuch einer Privatschule können also nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Kind in einer besonderen Weise und im Sinne angemessener Bildungskosten gefördert wird und der Mehrbedarf für den Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Dies sah das OLG bei der Internatsschule Salem nicht gegeben. Diese Schule unterscheide sich nach ihrer Eigendarstellung von anderen Schulen in erster Linie (nur) durch eine besondere Betonung der Disziplinierung als Erziehungsziel der Schüler. Eine spezielle Förderung erfolge dagegen nicht.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann aus Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.


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