Kindesunterhalt seit 1.1.2016

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Die elterliche Unterhaltspflicht beruht auf dem Verwandtschaftsverhältnis der Eltern zu ihrem Kind. Bei minderjährigen Kindern wird zwischen dem so genannten Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt unterschieden. Derjenige Elternteil, der das Kind überwiegend versorgt, es also ernährt, kleidet, ihm Wohnraum bietet und vornehmlich für die Pflege und Erziehung aufkommt, erbringt den Betreuungsunterhalt.

Der andere Elternteil hat daher grundsätzlich den so genannten Barunterhalt zu leisten. Insoweit ist zu beachten, dass derjenige, der minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, gemäß § 1603 Abs. 2 BGB einer verschärften Erwerbsobliegenheit unterliegt. Die Gerichte unterstellen demgemäß regelmäßig, dass der Unterhaltsverpflichtete in Höhe des Mindestunterhalts auch leistungsfähig ist. Will der Unterhaltsverpflichtete dagegen eingeschränkte Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit einwenden, ist er insoweit darlegungs- und beweisbelastet.

Ab 01.01.2016 beträgt der Mindestunterhalt in der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 335,00 €, sodass nach Abzug des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind 240,00 € monatlich zu zahlen sind. In der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) beträgt der Mindestunterhalt 384,00 €, nach Abzug des Kindergeldes sind 289,00 € zu zahlen. In der 3. Altersstufe (12-17 Jahre) beträgt der Mindestunterhalt 450,00 €, so dass nach Abzug des Kindergeldes 355,00 € zu zahlen sind.

Wird das Kind volljährig, sind grundsätzlich beide Elternteile zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Der Unterhaltsbedarf des Kindes richtet sich dann nach den Einkünften beider Eltern. Die Eltern haften für den Unterhalt im Verhältnis ihrer Einkünfte. Eigene Einkünfte des Kindes, z. B. das staatliche Kindergeld, sind bedarfsdeckend in Anrechnung zu bringen.

Autorin dieses Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann/Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.


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