Kindesunterhalt- Spitzenverdiener müssen Einkommen offenlegen!

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Die Erklärung, „unbegrenzt leistungsfähig“ zu sein, reichte in der Vergangenheit aus, um keine Angaben über das Einkommen für die Kindesunterhaltsberechnung machen zu müssen. Eine pauschale Ermittlung des Unterhaltsanspruches eines Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle endete bei einem Einkommen von 5.500 € des unterhaltspflichtigen Elternteiles. Wollte man einen höheren Unterhalt als den Höchstbetrag der Unterhaltstabelle (160 % des Mindestunterhaltes, d.h.  derzeit z.B.  für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren 845 €) ) geltend machen, musste der Unterhaltsberechtigte darlegen und beweisen, dass dieser Unterhaltsbedarf tatsächlich in der Vergangenheit benötigt wurde. Erforderlich war eine konkrete Bedarfsberechnung für das Kind, in welcher Wohnkosten, Betreuungskosten, Kosten für Kleidung, Nahrungsmittel, Schulbedarf, Versicherungen, Hobbys etc. dargestellt wurden. Ergab sich danach ein Unterhaltsbedarf des Kindes über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus, konnte dieser zur Zahlung verlangt werden. Anderenfalls verblieb es bei der Unterhaltshöhe des Höchstbetrages der Unterhaltstabelle.

An dieser früheren Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nach einer Entscheidung (Beschluss vom 16.9.2020 Az XII ZB 499/19) nicht mehr fest. Er geht nun für die Berechnung des Kindesunterhaltes von einer Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin ausgewiesenen Einkommensbetrages – also im Jahr 2021 bis zu einem Einkommen von monatlich 11.000 € - aus. Dabei hat der Bundesgerichtshof nicht vorgegeben, wie die weitere Ermittlung der Tabellensätze im Einkommensbereich bis zum Doppelten des Höchstbetrages genau erfolgen soll. Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinen Unterhaltsleitlinien für das Jahr 2021 ebenfalls noch keine Fortschreibung der Unterhaltstabelle vorgenommen. Diese Unterhaltstabelle enthält lediglich den Hinweis auf den entsprechenden Beschluss des Bundesgerichtshofes. Damit steht derzeit rechtssicher nur fest, dass bei einem Einkommen von mehr als 5.500 € ein höherer pauschaler Kindesunterhalt als bisher gefordert werden kann. Offen sind noch die genauen Beträge. Verfügt der Unterhaltspflichtige über ein Einkommen von mehr als 5.500,00 EUR, sollte dieser vorsorglich unverzüglich zur Auskunft über sein gesamtes Einkommen aus allen Einkommensarten aufgefordert werden. Ab dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangens kann dann gemäß § 1613 BGB auch später rückwirkend ein höherer Unterhaltsbetrag gefordert werden.



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