Wie ändert sich der Kindesunterhalt mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ?

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Da der Unterhaltsanspruch des Kindes mit der Geburt beginnt, grundsätzlich bis ans Lebensende dauert und erst erlischt, wenn eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt oder wenn das Kind auf andere Weise eine eigenständige Lebensstellung erlangt, ist der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes identisch mit dem Anspruch des volljährigen Kindes.

Folglich gilt der aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes erlangte Unterhaltstitel auch nach Eintritt der Volljährigkeit fort.

Dieses gilt auch bei einem durch Vergleich titulierten Kindesunterhalt. Insoweit lässt die titulierte Verpflichtung zur Leistung von monatlich fällig werdendem Kindesunterhalt ohne Angabe eines Enddatums die Auslegung zu, dass die Zahlungspflicht nicht mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet, so auch das Oberlandesgericht München, veröffentlicht in der FamRZ 2016, 1774.

Enthält eine die Zahlung von Kindsunterhalt regelnde Urkunde die Einschränkung nur bis zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes, ist der Unterhalt für die Zeit ab Volljährigkeit gerichtlich geltend zu machen.

Gilt dagegen der Unterhaltstitel auch nach Volljährigkeit des Kindes weiter, kann der Unterhaltsschuldner nur ein Herabsetzungsverlangen und das Kind ein Erhöhungsverlangen gerichtlich geltend machen, wenn eine außergerichtliche Einigung scheitert. Ein gerichtliches Verfahren wird nur dann erfolgreich sein, wenn eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbestimmung maßgeblichen Umstände vorliegt im Eintritt der Volljährigkeit und dem damit verbundene Wechsel in die nächste Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, sowie einer jetzt bestehenden anteiligen Barunterhaltspflicht beider Elternteile.


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