Kirchliches Arbeitsrecht: BAG entscheidet zugunsten Arbeitnehmerin

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Im Arbeitsrecht ist es wichtig, Brücken zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu bauen.

Ein katholisches Krankenhaus hat eine Hebamme gekündigt, weil diese aus der Kirche ausgetreten ist. Zu Unrecht, wie das Bundes-Arbeitsgericht (BAG) nun entschied. Kürzlich hat das Gericht ein Anerkenntnis-Urteil erlassen. Das heißt, dass das Krankenhaus den Anspruch der Arbeitnehmerin angenommen hat. Die Kündigung des Arbeitgebers ist demnach unwirksam. Ohne dieses Anerkenntnis-Urteil hätte der Europäische Gerichtshof über die Wirksamkeit einer Kündigung entscheiden müssen.


Unterschiede zwischen kirchlichem und weltlichem Arbeitsrecht

Nach wie vor haben Beschäftigte kirchlicher Einrichtungen schlechtere Arbeits-Bedingungen wie ihre weltlichen Kollegen. Denn das kirchliche Arbeitsrecht greift auch in das Privatleben der Mitarbeiter ein. Eine Kündigung ist zum Beispiel sowohl aufgrund eines Kirchenaustritts als auch aufgrund einer homosexuellen Beziehung möglich. Auch genießen kirchliche Beschäftigte weder Streikrecht noch Unterstützung durch einen Betriebsrat. Die Mitarbeiter-Versammlung, das kirchliche Pendant zum Betriebsrat, hat weniger Entscheidungsgewalt.


Der Fall im kirchlichen Arbeitsrecht vor dem BAG

Im vorliegenden Fall klagte eine Hebamme gegen ihren kirchlichen Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin ging zum zweiten Mal ein Arbeitsverhältnis mit diesem kirchlichen Unternehmen ein. Vor der Wiedereinstellung ist die Klägerin aus der Kirche ausgetreten, weil sie mit dem Umgang der katholischen Kirche in Bezug auf die Missbrauchsskandale unzufrieden war. Ihren Kirchenaustritt gab die Klägerin auch im Personal-Fragebogen an. Als der Arbeitgeber erfolglos versuchte, die Mitarbeiterin zum Wiedereintritt in die Kirche zu bewegen, sprach er die Kündigung aus.



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Stichworte: Arbeitsrecht, Kündigung, Betriebsrat, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Mitarbeiter-Vertretung, Streikrecht

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