Kita-Platz muss nach zeitlichem Betreuungsbedarf der Eltern von der Stadt eingerichtet werden

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Ein einjähriges Kind hat einen Anspruch auf einen Kita-Platz, dessen Umfang sich nach dem zeitlichen Betreuungsbedarf der Eltern richtet.

Das hat das Verwaltungsgericht Aachen am 31.07.2018 entschieden.

Die Stadt Aachen behauptete, es stehe nur ein Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung bis 16:30 Uhr zur Verfügung.

Das VG Aachen hat einem Eilantrag der Eltern stattgegeben. Die Stadt Aachen ist damit verpflichtet, für das Kind ab dem 01.08.2018 einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden zur Verfügung zu stellen, der sich nach dem konkreten zeitlichen Bedarf der Eltern orientiert (hier: montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr).

Kindern stehe in der Zeit zwischen Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein einklagbarer Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege zu, so das VG.

Einen Kapazitätsvorbehalt gibt es nicht. Das bedeutet, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen hat, dass eine am konkreten Bedarf ausgerichtete ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen geschaffen oder durch geeignete Dritte (etwa freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen) bereitgestellt werde. Dabei müsse sichergestellt sein, dass in zeitlicher Hinsicht dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten entsprochen werde.

Der Anspruch besteht aber nicht ohne Weiteres.

Den vorgenannten Anforderungen hatte die Stadt Aachen hier nicht genügt. Die Eltern des Antragstellers hätten nachgewiesen, dass sie aufgrund ihrer Arbeits- und Wegezeiten einer werktäglichen Betreuung in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr bedürfen.

Die von der Stadt wochentags zur Verfügung gestellte Betreuung des Antragstellers in der Kindertageseinrichtung in der Zeit von 7:30 bis 16:30 Uhr genüge diesen Anforderungen nicht. Die Stadt könne den Antragsteller auch nicht auf eine Betreuung in der Kindertagespflege (etwa durch eine Tagesmutter) verweisen.

Das Gericht teilt dann auch die Grenzen des Anspruchs mit.

Ein Verweis in der Kindertagespflege sei erst zulässig, wenn die Kapazität in der primär gewählten Betreuungsform (hier: Kindertagesstätte) erschöpft sei, was die Stadt hier nicht nachgewiesen habe. Sie habe auch keine Angaben dazu gemacht, dass eine Streckung der Öffnungszeiten und ein damit einhergehender erhöhter Personalaufwand etwa wegen eines derzeitigen Fachkräftemangels ihrerseits nicht zu leisten sei.


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