Klage der Deutsche Umwelthilfe e. V. durch Kanzlei Gentz und Partner

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Uns liegt erneut eine Klage der Deutsche Umwelthilfe e. V. aus Radolfzell, vertreten durch die Kanzlei Gentz und Partner aus Berlin, vor.

Was ist Gegenstand der Klage/was wird beantragt?

Der Deutsche Umwelthilfe e. V. geht aus Wettbewerbsrecht gegen den Beklagten vor. Der Verein beantragt (vereinfacht und abgekürzt),

  • den Beklagten gegen Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, zu verurteilen es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Pkw zu werben, ohne die erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen der beworbenen Fahrzeuge automatisch in dem Augenblick zu machen, in dem erstmalig eine Motorisierungsangabe erscheint
  • dem Kläger den vorgerichtlichen Aufwand finanziell zu erstatten
  • dem Kläger eine Vertragsstrafe i. H. v. 5001,00 EUR zu zahlen.

Der vorläufige Streitwert wird mit 35.001,00 EUR angesetzt.

Vorgeschichte

Der Klage ging zunächst eine Abmahnung voraus, mit welcher der Unternehmer und jetzige Beklagte aufgefordert worden war, in seiner Werbung für Kfz Angaben über Verbrauch und CO²-Ausstoß zu machen. Solche Angaben sollen damals vollständig gefehlt haben. Der Kläger gab das verlangte Unterlassungsversprechen ab.

In der Folge wurde der Beklagte erneut und mit demselben Vorwurf abgemahnt. Wieder sollte er in seiner Kfz-Werbung die obigen Angaben in der Werbung unterlassen haben. Im Unterschied zum ersten Fall waren die Angaben (erst dann) zu sehen, wenn man auf die Werbung klickte. Dann kam der Nutzer auf eine weitere Seite mit Pflichtangaben.

Der Deutsche Umwelthilfe e. V. machte mit der zweiten Abmahnung neben den Abmahnkosten und der Unterlassungsforderung zusätzlich wegen einer Wiederholung des zuvor bereits strafbewehrt erklärten Unterlassungsversprechens auch eine Vertragsstrafe i. H. v. 5.001,00 EUR geltend.

Durch einen Kollegen vertreten, stritt der Beklagte mit der Deutsche Umwelthilfe e. V. sowohl über die Vertragsstrafe (identischer/kerngleicher oder neuer Verstoß?) als auch über den Text eines weiteren Unterlassungsversprechens. Eine Einigung kam nicht zustande, sodass nun Klage eingereicht wurde.

Zum Rechtlichen (nicht abschließend)

Die Unterlassungsforderung wird auf § 8 Abs. 1, § 3, 3a UWG i. V. m. § 5 Abs. 1, 2 Pkw-EnVKV i. V. m. Abschnitt II Nr. 2, 3, der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV gestützt. Hier ist am Sachverhalt u. a. die Frage zu klären, wie das Erfordernis zu verstehen ist, dass dem Empfänger die angesprochenen Pflichtangaben „automatisch“ zur Kenntnis gelangen soll. Die Frage ist in der Rechtsprechung anderweitig bereits mehrfach behandelt worden.

Relevant für die Vertragsstrafe ist weiter die Frage, ob vor dem Hintergrund der veränderten Umstände und angesichts des ursprünglich abgegebenen Unterlassungsversprechens ein Verstoß gegen das strafbewehrte Versprechen angenommen werden kann (identische oder kerngleiche Handlung) oder ob es sich um einen neuen, vom dem Versprechen nicht erfassten, Vorwurf handelt.

Außergerichtlich wurde auch die Frage aufgeworfen, ob im Wiederholungsfall ein erweitertes Unterlassungsversprechen abzugeben ist.

Reaktionen auf eine Inanspruchnahme u. a. des Deutsche Umwelthilfe e. V.

Die Vorgeschichte zur Klage zeigt eine klassische Eskalation im wettbewerbsrechtlichen Kontext. Hier zeigt sich sowohl die Gefahr einer abgegeben strafbewehrten Unterlassungserklärung, die viele Abgemahnte eher stiefmütterlich behandeln und im Vergleich zur Kostenforderung fälschlicherweise untergewichten. 

Zum anderen zeigt sich auch, dass selbstverständlich gerichtliche Weiterungen konkret drohen, wenn man die Abmahnung ignoriert oder die Forderung nicht richtig behandelt (immer vorausgesetzt, ein gerichtliches Verfahren war nicht gewünscht – auch dies kann je nach Umständen durchaus anzuraten sein). 

Zunächst unabhängig von diesem Fall werden uns immer wieder Sachverhalte vorgelegt, in denen bereits – vollkommen unnötig – hohe zusätzliche Ansprüche entstanden sind, bevor ein Fachmann aufgesucht wurde. 

Angesichts der 30-jährigen strafbewehrten Bindung (wobei auch unter Verwendung des sog. „Neuen Hamburger Brauchs“ die Vertragsstrafe bereits beim ersten Mal zwischen 2.500,00 EUR und 15.000,00 EUR pro Verstoß liegen kann) und den hohen Streitwerten sollten Abmahnungen aus Wettbewerbsrecht (UWG) sehr ernst genommen werden. 

Angesichts der langen Bindung droht eine Einschränkung der beruflichen Tätigkeiten für den Rest des Erwerbslebens. Hier unnötig weitreichende oder unklare, auslegungsbedürftige Versprechen abzugeben, kann deutliche künftige Nachteile mit sich bringen.

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