Klage gegen Google auf Entfernung belastender Suchergebnisse

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Renner Morbach Rechtsanwälte reichen auf Basis der Entscheidung zum Recht auf Vergessenwerden des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Klage beim Landgericht Köln gegen den marktführenden US-amerikanischen Suchmaschinenanbieter ein.

Nachdem ein Mandant erst gegenüber der Google Inc. (Google) erfolglos angezeigt hatte, dass er die Löschung bestimmter Suchergebnisse verlange, wurden wir hier tätig. Die Suchmaschinenbetreiberin wurde anwaltlich abgemahnt und unter Hinweis darauf, dass die von Google in Bezug auf unseren Mandanten vorgehaltenen Suchergebnisse rechtswidrig sind, zur Löschung aufgefordert. Dieser Aufforderung kam Google mit der Begründung nicht nach, dass die bereitgehaltenen Informationen von öffentlichem Interesse seien.

Dieses wird von hier aus anders bewertet. Der Mandant möchte mit seinem lange zurückliegenden politischen Engagement nicht mehr durch eine Namenssuche bei Google in Verbindung gebracht werden. Insbesondere deshalb, da er seine politische Einstellung zwischenzeitlich nachweislich gewandelt hat und sein kurzzeitiges Engagement bereits lange Jahre zurückliegt. Er beruft sich auf die Rechtsprechung des EuGH zum Datenschutz.

Der EuGH hatte in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 (EuGH, Urteil v. 13.05.2014, Az. C-131/12) für viele überraschend geurteilt, dass es ein Recht auf Vergessenwerden im Internet gibt. Und zwar unabhängig davon, ob die Links vorher oder gleichzeitig gelöscht sind und grundsätzlich sogar dann, wenn die Veröffentlichung auf den verlinkten Internetseiten als solche rechtmäßig ist. Denn vorliegend geht es nur um den Anspruch gegen die Betreiber der Suchmaschine, um die daraus resultierende Tiefenwirkung, die der EuGH als „strukturierten Überblick“ bezeichnet, zu beseitigen. Es wird also bei Suchmaschinen ein anderer, strengerer Maßstab angelegt als beispielsweise bei Online-Archiven. Das wird mir der besonderen Verbreitungskraft und Allgegenwart der Suchmaschinenergebnisse begründet, welche einen stärkeren Eingriff in die Datenschutzrechte der Betroffenen zeitigen.

Die Entscheidung des EuGH besagt demnach: Die Aufnahme einer Internetseite und der darin über eine Person enthaltenen Informationen in die Trefferliste einer Suchmaschine erleichtere die Informationssuche für Internetnutzer erheblich und spiele daher eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung der Information. Gerade die Anzeige in der Trefferliste stelle einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Person dar, als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite selbst. Ein Betroffener habe Anspruch darauf, dass auch wahrheitsgemäße Informationen nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden. Anders verhalte es sich nur dann, wenn eine Abwägung ergibt, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nach wie vor überwiegt.

Nach unserer Bewertung des Falls überwiegt hier das Recht des Mandanten, mit seiner kurzen politischen Aktivität in einer nichtprominenten Position nach vielen Jahren nicht mehr in Verbindung gebracht zu werden. Folglich sind wir der Ansicht, dass unser Mandant gegen Google einen Löschungsanspruch wie folgt hat. Ihm steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, denn der Inhalt des Suchergebnisses (Snippet) sowie die Verlinkung verletzen ihn bei fortbestehender Wiederholungsgefahr in seinem Recht aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 35 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz.

Fazit: Nach dem bahnbrechenden Urteil des EuGH gibt es nunmehr die Möglichkeit gegen belastende Suchergebnisse von Suchmaschinen rechtlich vorzugehen. Voraussetzung ist, dass bei einer Namenssuche über einen Internetsuchdienst Inhalte als Ergebnisliste angezeigt werden, an deren Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches Interesse (mehr) besteht. Es besteht demnach nach einem erheblichen Zeitablauf in noch nicht konkretisierter Jahreszahl (im EuGH-Fall waren es 16 Jahre) das Recht auf Vergessenwerden grundsätzlich auch für wahre Informationen über eine Person.

RA Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln


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