Google Suchergebnisse löschen lassen - Ihr Recht auf Vergessenwerden

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Negative Bewertungen und Falschbehauptungen können Betroffene inzwischen relativ zuverlässig mit und ohne anwaltliche Hilfe löschen lassen. Mit einem sogenannten Auslistungsantrag können wir nun auch einzelne oder mehrere Google Suchergebnisse entfernen lassen.

Klare Worte des Bundesgerichtshofes

Mit Entscheidung vom 27. Juli 2020 (Az.: VI ZR 405/18 ) hatte der Bundesgerichtshof sich ausführlich und gut verständlich zu den Voraussetzungen einer solchen Auslistung geäußert. Obwohl er im dortigen Einzelfall den Anspruch auf Löschung des Suchergebnisses ablehnte, stellte er grundsätzlich klar, dass unter den dort genannten Voraussetzungen ein solcher Anspruch bestehen kann.

Unsere Erfolge

In der Zwischenzeit haben wir für einen namhaften deutschen Profisportler und für eine Privatperson entsprechende Auslistungsänträge gestellt und mit Erfolg gegenüber Google in mehreren Schreiben begründet. Die Löschung durch den weltgrößten Suchmaschinenbetreiber erfolgte in beiden Fällen ohne dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Auch eine Klage hätte aber jeweils gute Erfolgsaussichten geboten.

"Recht auf Vergessenwerden"

Der Gesetzgeber hat mit Artikel 17 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Norm eingefügt, die in bestimmte Fällen der Nutzung personenbezogener Daten ein Recht des Betroffenen auf Löschung beinhaltet, das gerne auch als "Recht auf Vergessenwerden" bezeichnet wird. 

Vereinfacht gesagt greift es ein, wenn 

  • personenbezogene Daten eigentlich nicht mehr benötigt werden
  • der Betroffene seine Einwilligung widerrufen hat
  • die Daten ohnehin unrechtmäßig verarbeitet wurden
  • die Löschung der Daten gesetzlich oder behördlich angeordnet ist


In einem Fall, in dem zum Beispiel ein Prominenter durch ein Suchergebnis in den Zusammenhang mit Pornofilmen gebracht wird, drängt sich für die Suche nach einer Anspruchsgrundlage für die Löschung der Datenschutz nicht gerade auf . Unter personenbezogenen Daten versteht die DSGVO aber 

 "alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann ."

Es kann also für eine Anwendung der DSGVO ausreichen, wenn der Betroffene namentlich genannt oder zum Beispiel auf einem Foto abgebildet oder sonst identifizierbar wird. 

Bezüglich der Anwendbarkeit auf einen Suchmaschinenbetreiber (z.B. Google) führ der BGH in der genannten Entscheidung aus:

"Die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte und dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, fällt, sofern die Informationen - wie hier - personenbezogene Daten enthalten, in den sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO). Sie ist als automatisierte "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 4 Nr. 1 und 2 DS-GVO einzustufen. Als verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten in dem Index des Internet-Suchdienstes ist die Beklagte "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GV."

Fazit

Was hier so theoretisch klingt, kann Ihnen als Betroffenem ganz konkret dabei helfen, auch oder gerade nach einigen Jahren unerwünschte Suchergebnisse so aus den Google - Ergebnissen entfernen zu lassen, dass sie faktisch nicht mehr aufgefunden werden können. Google muss in solchen Fällen das Ergebnis nicht nur einmal löschen, sondern auch ein zukünftiges Wiedererscheinen verhindern. Google darf Sie dabei übrigens auch nicht einfach auf die (oft rein theoretische) Möglichkeit verweisen, unmittelbar gegen den Betreiber der Webseite vorzugehen, der den unerwünschten Beitrag veröffentlicht hat.

Gerne prüfen wir Ihren Einzelfall und unterstützen Sie bei der Löschung eines solchen Eintrags.


Stephan Stiletto

- Rechtsanwalt -


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Foto(s): Stephan Stiletto


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