Thomas Lloyd Private Wealth AG / Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft / 4. CTI

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Vertragsschluss als Genussscheininhaber 

Viele Anleger haben seit dem Jahr 2008/ 2009 eine Beteiligung als Genussscheininhaber bei der Thomas Lloyd Private Wealth AG abgeschlossen. 

Die Thomas Lloyd emittierte seinerzeit unter anderem folgende Produkte:

 ThomasLloyd Absolute Return Managed Portfolio 

Growth 2008, Growth 2009, Growth 2010

oder Protected 2008/2020, Protected 2010/22

etc.

In der Folgezeit wandelte sich die Thomas Lloyd Private Wealth AG  zu der Thomas Lloyd Private Wealth GmbH um. 

Im Jahr 2016 verschmolzen die Thomas Lloyd Private Wealth GmbH und die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH und firmierten fortan unter dem Namen der 4. CTI.

Im Zuge der Verschmelzung wandelte die 4. CTI zudem einseitig die bis dato verbrieften Genussscheine in Genussrechte um.


Was sind die Charakteristika einer Genussrechtsbeteiligung?

Ein Emittent gibt Genussscheine bzw. Genussrechte aus, wenn er sich für eine bestimmte Anlagedauer Kapital verschaffen will. Es gibt unterschiedliche Ausgestaltungen von Genussrechten, wobei ihnen zwei Merkmale stets immanent sind:

1. Verlustbeteiligung

Genussrechtsinhaber nehmen am Verlust der Gesellschaft teil, und zwar mit ihrem ganzen Kapital. Die Verlustteilnahme kann auch zu einem Totalverlust führen.

2. Nachrang im Insolvenzfalle

Genussrechtsinhaber haften auch in der Insolvenz des Unternehmens, das bedeutet, sie erhalten nicht einmal eine Insolvenzquote. Vielmehr stehen sie im Nachrang zu allen anderen Gläubigern der Gesellschaft. Auch dies kann zu einem Totalverlust der Kapitalanlage führen.


Was bedeutet das für die Inhaber von Genussrechten der 

4. CTI ?

Die Jahresbilanzen der Vierten Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH lassen seit dem Jahr 2016 nicht unerhebliche Verluste erkennen. Ein Totalverlust des Genussrechtskapitals ist sehr wahrscheinlich.


Warnung der Stiftung Warentest

Die Stiftung Warentest warnt seit vielen Jahren vor den Produkten der Thomas Lloyd Gruppe. Hintergrund ist das sog. Blind-Pool-Risiko. Anleger wissen nicht, in welche Investitionen ihr Geld einfließt und erhalten auch keine konkreten Auskünfte. 

Einen ausführlichen Bericht finden Sie auf der Internetseite test.de.


Was also können Anleger tun?

Sofern Genussrechtsinhaber noch nicht die ordentliche Kündigung bis zum 31.12.2020 erklärt haben, sollten Sie dies unbedingt nachholen.

Außerdem könnte Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen, so zum Beispiel, wenn Sie die Beteiligung aufgrund einer falschen Beratung abgeschlossen haben. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ergibt sich aber auch durch die einseitige Umwandlung der Beteiligung.

Ob Ihnen darüber hinaus Ansprüche gegen Ihren Berater/ Vermittler zustehen, prüfen wir selbstverständlich auch für Sie. Hier ist aber die 10-jährige Verjährungshöchstfrist zu beachten, welche bei den meisten Verträgen verstrichen sein dürfte.


Welche Urteile gibt es hierzu?

Frau RA'in Kes konnte die außerordentliche Kündigung vor dem Landgericht Trier bei mehreren Verträgen erfolgreich durchsetzen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat die außerordentliche Kündigung der Verträge bestätigt. 

Es bleibt abzuwarten, ob die 4. CTI nunmehr in die Revision gehen wird, um die Entscheidung des OLG vor dem BGH nachprüfen zu lassen.



Genussrechtsinhaber der Thomas Lloyd - Gruppe können sich umgehend an die Rechtsanwaltskanzlei Handan Kes wenden, welche sich ausschließlich auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat. Wir vertreten die Interessen von Privatanlegern bundesweit. 

Rechtsanwaltskanzlei Handan Kes

Klaus-Kordel-Str. 4

c/o ZWO65 Coworking Trier

D-54296 Trier

Tel.: +49 (0) 651- 56 123 941
Email: Post@rechtsanwaltskanzlei-kes.de
Internet: www.rechtsanwaltskanzlei-kes.com

Foto(s): Handan Kes


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