Klagefrist bei Kündigung beachten!

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WICHTIG FÜR ARBEITNEHMER: Sie haben eine schriftliche Kündigung erhalten? Kündigungsschutzklage können Sie nur innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, müssen Sie die Kündigung grundsätzlich hinnehmen.

Diese Frist wird in der Praxis immer wieder versäumt. Nach Erhalt einer Kündigung sollten Sie sich daher sofort mit einem Anwalt, oder als Gewerkschaftsmitglied mit Ihrer Gewerkschaft, in Verbindung setzen. Wenn Sie die Kosten einer Kündigungsschutzklage nicht aufbringen können, können Sie bei Gericht Prozesskostenhilfe beantragen, der Anwalt wird dann zunächst aus der Staatskasse bezahlt.

Wenn das Kündigungsschutzgesetz greift (in der Regel bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern; Voraussetzung ist ferner, dass das gekündigte Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestand), kann der Arbeitgeber nur unter engen Voraussetzungen kündigen. In vielen Fällen ist die Kündigung unwirksam oder zumindest "unsicher", so dass sich wenigstens eine Abfindung herausholen lässt.


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