Klarstellung zum Artikel im Darmstädter Echo "Es muss schriftlich sein" vom 24.04.2017

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§ 623 BGB bestimmt, dass die Beendigung von Arbeitsverträgen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Dadurch werden Beweisprobleme reduziert und die Möglichkeit einer „Spontankündigung“ wird eingeschränkt. Das Schriftformerfordernis gilt dabei nicht nur für Beendigungskündigungen, sondern auch für Aufhebungsverträge und sog Änderungskündigungen.

Neben dem reinen Schriftformerfordernis ist es für die Wirksamkeit einer Kündigung notwendig, dass diese eigenhändig unterschrieben wurde. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, von welchen Personen eine Kündigung des Arbeitgebers genau unterschrieben werden darf. Erforderlich ist im Hinblick auf die Unterschrift in jedem Fall, dass für den Arbeitnehmer die Person des Ausstellers der Kündigung klar erkennbar ist. 

Kündigungsberechtigt sind nur Personen, die über Vertretungsmacht verfügen. Bei Geschäftsführern und Prokuristen ist dies zweifelsfrei der Fall. Eine weitere Möglichkeit, die in der Praxis eine große Rolle spielt, ist die Berechtigung durch eine wirksam erteilte Einzelvollmacht. 

Wird gegenüber einem Arbeitnehmer eine Kündigung ausgesprochen, muss der Erklärende dabei grundsätzlich seine Vollmacht vorlegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Berechtigung des Erklärenden kennt oder sich diese aus dem Handelsregister ergibt. 

Ist ein solcher Fall jedoch nicht gegeben und kann der Erklärende keine Vollmacht vorlegen, gilt: Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen! „Unverzüglich“ erfolgt eine Zurückweisung, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erklärt wird. Da man dem Arbeitnehmer eine gewisse Zeit zur Überlegung sowie zur Einholung eines anwaltlichen Rats zubilligt, wird eine Zurückweisung innerhalb einer Woche in der Regel als rechtzeitig erfolgt anzusehen sein.

Entscheidend ist also: Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, eine Kündigung, die von einer Person unterschrieben wurde, von der er nicht weiß, ob sie den Arbeitgeber bei der Abgabe von Kündigungserklärungen vertreten darf, zurückzuweisen. Durch eine wirksame Zurückweisung wird diese Kündigung unwirksam. Eine spätere Heilung ist ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09). Dies wird durch den oben genannten Artikel aus dem „Darmstädter Echo“ nicht hinreichend klargestellt. 

Eine erhobene Kündigungsschutzklage würde die Unwirksamkeit der Kündigung bestätigen, ohne dass es auf andere Gründe (wie etwa die Frage der sozialen Rechtfertigung) noch ankäme.      

Die Erhebung der Kündigungsschutzklage ersetzt dabei jedoch nicht die unverzügliche Zurückweisung. 

Unterlässt es der Arbeitnehmer jedoch, die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen, gilt Folgendes: Die Kündigungserklärung, die von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht unterschrieben ist, ist dem Arbeitgeber zunächst nicht zuzurechnen. Die erforderliche Zurechenbarkeit wird jedoch durch eine nachträglich erteilte Genehmigung hergestellt. Die Genehmigung kann der Arbeitgeber dabei sowohl gegenüber seinem Vertreter als auch gegenüber dem Arbeitnehmer erklären. 

Die ursprünglich unwirksame Kündigung gilt in dem Augenblick der Genehmigung als ausgesprochen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die dreiwöchige Präklusionsfrist zu laufen, in welcher eine Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. 

Beachtet werden muss zudem: Der Arbeitgeber hat bei erfolgter Zurückweisung die Möglichkeit, eine weitere Kündigung nunmehr selbst oder durch einen Vertreter mit Vollmachtsnachweis auszusprechen. Der Arbeitnehmer muss jede einzelne Kündigung ernst nehmen und ggf. Kündigungsschutzklage erheben. 

mitgeteilt von Christian John, Rechtsreferendar

Dingeldein • Rechtsanwälte 

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