Kokain ziehen – Körperverletzung

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Körperverletzung

Die vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Strafgesetzbuch (StGB) kann durch zwei Varianten verwirklicht werden:

„Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Körperliche Misshandlung

Die erste dieser Varianten ist die körperliche Misshandlung. Unter dieser wird jede üble, unangemessene Behandlung verstanden, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Dabei müsste die Schwelle der Erheblichkeit überschritten worden sein.

Ein Beispiel wäre eine kräftige Ohrfeige, die infolgedessen auch anhaltende Schmerzen verursacht.

Gesundheitsschädigung

Die zweite in § 223 StGB genannte Variante ist die Gesundheitsschädigung. Diese wird definiert als das Hervorrufen oder Steigern eines nachteilig abweichenden, pathologischen (heilungsbedürftigen) Zustandes.

Beispielsweise muss ein Knochenbruch im Krankenhaus behandelt werden und ist erst nach mehreren Wochen wieder abgeheilt. Es handelt sich somit um eine Gesundheitsschädigung. Jedoch muss es bei dieser Variante nicht zwingend zu einer Schmerzzufügung kommen. Auch die Gabe eines Schlafmittels kann eine Gesundheitsschädigung und somit eine Körperverletzung darstellen, wenn der Geschädigte durch dieses in einen ungewollten Schlaf versetzt wird.

Veranlassen zum Ziehen einer Line Kokain

In seinem Beschluss vom 8. September 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 286/21) mit der Frage befassen, ob das Veranlassen zum Ziehen einer Line Kokain eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB darstellt.

Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt zwang der Angeklagte die Nebenklägerin dazu, Kokain einzunehmen und vergewaltigte sie. Für das Verabreichen des Kokains wurde er vom Landgericht Kempten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Körperverletzung. Auch wenn Kokain keine weiche Droge ist, führt Gelegenheitskonsum nicht zwingend zu einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens.

Da keine konkreten Auswirkungen bei der Nebenklägerin durch den Konsum des Kokains festgestellt werden konnten, ist in diesem Fall auch keine Gesundheitsschädigung anzunehmen. Zwar kann das Verabreichen von Drogen zu einer Gesundheitsschädigung führen, dafür muss es nach dem Bundesgerichtshof jedoch auch zu rauschbedingten Beeinträchtigungen kommen.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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