Kommunikation der Eltern für Kindeswohl wichtig
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Im zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern vor der Geburt ihres Sohnes rund acht Jahre eine Beziehung, ohne Trauschein und ohne zusammenzuziehen. Die Vaterschaft erkannte der Vater an. Als das Kind acht Monate alt war, trennten sich die Eltern.
Man einigte sich einvernehmlich und außergerichtlich darauf, dass die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht erhalten sollte und der Sohn von ihr betreut und versorgt werden sollte. Der Vater hatte regelmäßigen Umgang mit dem Kind, zuletzt bis zu acht Stunden an jedem Wochenendtag. Zudem zahlte er für seinen Sohn regelmäßig Unterhalt.
Allerdings weigerte sich die Mutter, mit ihrem Ex-Partner persönlich zu kommunizieren. Daher fand ein Kontakt nur schriftlich statt. Es wurde ein Umgangstagebuch geführt, worin die für den Sohn wichtigen Informationen ausgetauscht wurden.
Nach einigen Jahren wollte der Vater das gemeinsame Sorgerecht für den Sohn. Als die Mutter sich weigerte, zog er vor Gericht. Als das Familiengericht seinen Antrag ablehnte, legte der Vater Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamm ein. Mit Erfolg. Das OLG gab ihm Recht und ordnete das gemeinsame Sorgerecht an. Sie trauten den Eltern zu, dass sie ihre Kommunikation zum Wohl des Kindes verbessern. Den Status des Sorgerechts beizubehalten, würde die Kommunikationsprobleme der Eltern weiter verfestigen und so das Kindeswohl belasten.
Ihre Entscheidung stützten die Richter in wesentlichen Teilen auf die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 27.01.2010, über die wir im Rechtstipp „Sorgerecht: Mehr Rechte für ledige Väter!“ ausführlich berichtet haben. Zwar sollte damals dem ledigen Vater das Sorgerecht übertragen werden, weil der Mutter das alleinige Sorgerecht entzogen worden war. Die Wertung des Beschlusses aus Karlsruhe muss aber nach Ansicht des OLG Hamm auch für andere Fälle gelten: Das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht ist immer dann auf den ledigen Vater zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Der 2. Senat für Familiensachen war hier überzeugt, dass es dem Kindeswohl entspricht, wenn das gemeinsame Sorgerecht auf den Vater übertragen wird und beide Elternteile gemeinsam Sorge für ihren Sohn tragen, der zu beiden eine enge und vertrauensvolle Beziehung hat. Er zeigte sich zuversichtlich, dass Vater und Mutter – trotz der bestehenden Kommunikationsprobleme auf Paarebene – beide in der Lage und auch Willens sind, zum Wohle ihres Kindes ihre Kommunikation als Eltern zu verbessern.
(OLG Hamm, Beschluss v. 01.02.2012, Az.: II-2 UF 168/11)
(WEL)
Auf diese interessante Entscheidung wurde das anwalt.de-Redaktionsteam von einem Leser aufmerksam gemacht. Vielen Dank!
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