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Konkurrenz zwischen Umsetzungs- und Beförderungsbewerber

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Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem Beschluss vom 20.03.2018 klargestellt, dass ein Umsetzungsbewerber die vorläufige Besetzung eines Dienstpostens durch einen Beförderungsbewerber nicht verhindern kann. Bemühen Sie sich um Umsetzung auf einen Dienstposten, der vom Statusamt dem Ihren entspricht und bewirbt sich ein Beamter mit niedrigerem Statusamt ebenfalls um diesen Dienstposten, wäre ein Antrag auf einstweilige Anordnung unbegründet. Das Besetzen eines Dienstpostens, also des umstrittenen Funktionsamtes mit einem Beförderungsbewerber, ohne diesen zu befördern (kommissarische Übertragung), gibt diesem Bewerber zwar einen Bewährungsvorsprung im Verhältnis zu dem Umsetzungsbewerber, den der Dienstherr aber nicht berücksichtigen darf. Der Dienstherr ist zur vorläufigen Stellenbesetzung vielmehr (nunmehr) befugt, um die andernfalls drohende „Stellenblockade“ während des Gerichtsverfahrens zu vermeiden. Er hat die Auswahlentscheidung aber nachträglich zu korrigieren, wenn sie sich im weiteren Verfahren als rechtswidrig erweist. Da kein Beamter Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten hat, kann der Dienstherr auch nach Beförderung des Beförderungsbewerbers auf diesen Dienstposten Ihren Mitbewerber umsetzen und die Stelle dann doch mit dem Umsetzungsbewerber, also vielleicht Ihnen, besetzen.

Geht es also für Sie "nur" um ein Funktionsamt, sprich einen Dienstposten, scheidet ein Eilverfahren aus. Die Auswahlentscheidung selbst bleibt dennoch überprüfbar und muss gegebenenfalls vom Dienstherrn korrigiert werden.


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