„Kopf in den Sand stecken“ begründet vorsätzliche Insolvenzverschleppung

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„Kopf in den Sand stecken“ begründet vorsätzliche Insolvenzverschleppung

Dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, ist eine bekannte Volksweisheit. Wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) kürzlich klargestellte, gilt dies auch für den Geschäftsführer einer GmbH im Fall einer Insolvenzverschleppung. Diese Straftat kann vorsätzlich, aber auch fahrlässig begangen werden. Ob Vorsatz oder „nur“ Fahrlässigkeit vorliegt, entscheidet häufig darüber, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird. Auch für das Strafmaß – meist die Höhe der Geldstrafe – ist diese Frage ganz erheblich. 

Geschäftsführer muss bei Krise Überschuldung und Antragspflicht prüfen

Das höchste deutsche Gericht für Strafsachen hat mit Urteil vom 23.08.2017 (Az. 2 StR 456/16) betont, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft bereits bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft verpflichtet ist, sich durch die Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Nötigenfalls muss er unter Inanspruchnahme von Fachkompetenz prüfen, ob eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen besteht. Unterlässt der Geschäftsführer dies und weiß er daher nicht um eine rechtliche Überschuldung (§ 19 Insolvenzordnung), die einen Insolvenzgrund darstellt und zum Insolvenzantrag verpflichtet, so handelt der Geschäftsführer nicht bloß fahrlässig, sondern vorsätzlich. 

Pflicht trifft auch den faktischen Geschäftsführer

Neben dem im Handelsregister eingetragenen oder durch Vertrag angestellten Geschäftsführer ist auch der faktische Geschäftsführer zur Prüfung verpflichtet. Faktische Geschäftsführer können auch Mitarbeiter sein, wenn sie maßgeblich im Unternehmen das Heft in die Hand genommen haben und im Außenverhältnis wie ein Geschäftsführer agieren. Insbesondere bei Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen, die ein Unternehmen nach außen vertreten, ist die Grenze zur Geschäftsführung manchmal fließend. Die faktische Geschäftsführung ist ein häufiges Problem (vgl. BGH zur faktischen Geschäftsführung) und war auch in diesem Fall wieder einmal einschlägig. 

Empfehlung

Wir empfehlen jedem Geschäftsführer ebenso wie Personen, die faktisch die Geschäfte führen, bei Auftreten einer Krise sofort professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Nur dies schützt vor einer strafrechtlichen Verfolgung und zivilrechtlichen Haftung. Mehr Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage.

26.03.2018, RA FA InsR Dr. Olaf Hiebert


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